RS UVS Oberösterreich 1996/06/10 VwSen-103741/7/Br

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Veröffentlicht am 10.06.1996
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Rechtssatz

Der Lenker eines Kraftfahrzeuges oder die mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person ist, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges nach kraftfahrrechtlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts verpflichtet. Wer die angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 100 S zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert wird (§ 50 Abs. 6 vierter Satz VStG), ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

Aus dem von der Erstbehörde zit. Erkenntnis des VfGH geht hervor, daß die Gurtenpflicht nicht bloß dem Selbstschutz sondern auch dem Schutze öffentlicher Interessen diene. Diese Pflicht greife, so der VfGH, in keiner Weise in das Privatleben und ebenso wenig in ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht ein (Hinweis auf EMRK v. 13.12.1979, Nr. 8707/79, EuGRZ 1980, S 170).

Eine Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungswerbers erübrigt sich gemäß dieser eindeutigen Judikatur. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG). Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist (§ 6 VStG). Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (§ 21 Abs.1 VStG, erster Satz).

Die Folgen der Übertretung sind, solange eine Verletzungsfolge durch die Nichtverwendung des Gurtes und damit ein volkswirtschaftlicher Nachteil nicht vorliegt, in der Gestalt dieses Ungehorsamsdeliktes ohne nachteilige Folgen. Unter Hinweis auf § 34 Z11 StGB liegt ein besonderer Milderungsgrund etwa auch darin, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einen Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen. Das trifft auf den in der Person des Berufungswerbers angenommenen "inneren Überzeugungskonflikt" zu (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, S 303 RN 19). Dieser Wertungskonflikt stellte sich für den Berufungswerber so dar, daß dessen Tatbegehungsschuld weit hinter dem im Tatbestand typisierten Unrechtsgehalt zurückblieb (vgl. abermals Leukauf-Hauer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, S 334, RN 15).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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