RS UVS Oberösterreich 1997/07/22 VwSen-104714/10/Br

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Veröffentlicht am 22.07.1997
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Rechtssatz

Nach § 97 Abs.5 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern.  Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

Dieser Bestimmung kann aber nicht die Intention unterstellt werden, daß einem zum Anhalten aufgeforderten Fahrzeuglenker (hier nach einer erst verspäteten Wahrnehmung dieser Verpflichtung) keinerlei Disposition im Hinblick auf die Wahl eines geeigneten Anhalteortes - nämlich das Weiterfahren auf der Autobahn bis zu einer wenige hundert Meter weiter vorne befindlichen Anhaltebucht - aus Gründen der Verkehrssicherheit zuzubilligen ist. Immerhin herrschte Dunkelheit und starker Regen. Es wäre daher geradezu sinnwidrig und im hohen Ausmaß gefährlich gewesen, etwa auf der Fahrbahn anzuhalten, anstatt noch bis zur nächstliegenden Bucht weiterzufahren. Mit dem Verhalten des Berufungswerbers wurde dem im § 97 Abs.5 inhärenten Zweck nicht zuwidergehandelt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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