RS UVS Niederösterreich 1996/01/25 Senat-AM-94-159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Spruch eines Straferkenntnisses ist nicht ausreichend konkretisiert, wenn nur die im Gesetz enthaltenen Worte "durch deutlich sichtbare Zeichen ...... zum Anhalten aufzufordern" verwendet werden.

Vielmehr ist in den Spruch aufzunehmen, welches bestimmte Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Lenker nicht befolgt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten