Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §45 Abs2;
Rechtssatz: Wird schon das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben verneint, so handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie sich mit der Frage der Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 45 Abs 2 StVO 1960 nicht auseinander setzt. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;StVO 1960 §45 Abs2;
Rechtssatz: Im Verfahren betreffend eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2 StVO vermag nur der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jene inner betrieblichen Umstände, wie zB Umfang der Produktion und der in bestimmten Zeiträumen zu verladenden Warenmengen, die sich aus betriebsw... mehr lesen...