RS Vwgh 1986/10/3 86/18/0084

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Veröffentlicht am 03.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2;

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2 StVO vermag nur der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jene inner betrieblichen Umstände, wie zB Umfang der Produktion und der in bestimmten Zeiträumen zu verladenden Warenmengen, die sich aus betriebswirtschaftlichen oder marktwirtschaftlichen Grundsätzen ergebende Unmöglichkeit, die im Laufe eines Tages eingehenden Aufträge erst in den frühen Morgenstunden des nächsten Tages durch Auslieferung zu erledigen, aufzuzeigen. Der Antragsteller hat daher das erhebliche wirtschaftliche Interesse an der Auslieferung noch am selben Tage darzutun; der belangten Behörde obliegt ein solcher Nachweis nicht. Die Behörde handelt somit nicht rechtswidrig, wenn sie in Anbetracht des dürftigen Vorbringens des Antragstellers das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2 StVO 1960 verneint (Hinweis E 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180084.X02

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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