RS Vwgh 1986/11/7 85/18/0377

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Veröffentlicht am 07.11.1986
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit des Fußgängerverkehrs ist dann nicht zu erwarten, wenn den eine Ausnahmebewilligung gem § 45 Abs 3 StVO 1960 beanspruchenden Fahrzeuglenkern bestimmte Auflagen erteilt werden (hier:

einerseits eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h, andererseits Heranziehung von geeigneten Personen zum Einweisen).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180377.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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