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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Rechtssatz
Wird schon das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben verneint, so handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie sich mit der Frage der Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 45 Abs 2 StVO 1960 nicht auseinander setzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180084.X01Im RIS seit
18.10.2006Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010