RS Vwgh 1986/10/3 86/18/0084

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Veröffentlicht am 03.10.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Rechtssatz

Wird schon das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben verneint, so handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie sich mit der Frage der Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 45 Abs 2 StVO 1960 nicht auseinander setzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180084.X01

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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