Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Auch ein geringfügiger Schaden, wie das Abschürfen der Rinde eines Baumes, löst die Meldepflicht aus (Hinweis E 24.4.1986, 85/02/0283). Schlagworte Meldepflicht European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990020217.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/18/0382 E 25. April 1986 RS 1 Stammrechtssatz Ein an einem Verkehrsunfall und Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang Stehender kann sich auf die durch persönliche Bekanntschaft gegründete Erbringung des Nachweises des Namens und der Anschrift nur dann berufen, wenn der Geschädigte Kenntnis vom Verkehrsunfall mit Sach... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 litc;StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §4 Abs5a;
Rechtssatz: Eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO besteht immer dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist nicht nur der Fall, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO gegeben ist (Hinweis 2... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §16 Abs2 lita;StVO 1960 §18 Abs1;StVO 1960 §21 Abs1;StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §52 Z10a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991020057.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §99 Abs2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/18/0065 E 27. April 1987 RS 1 Stammrechtssatz Die Meldung gem § 4 Abs 5 StVO 1960 hat bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unter Bekanntgabe der Personalien des Schädigers entweder durch diesen selbst oder über dessen Veranlassung durch einen Dritten, also einen Boten, zu erfol... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §4;VStG §22 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Werden zufolge der Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes zu abgestellten Fahrzeugen Beschädigungen herbeigeführt, kann von mehreren "Ereignissen" und damit von mehreren Verkehrsunfällen nur gesprochen werden, wenn der Lenk... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/02/0553 E 14. September 1984 RS 2 Stammrechtssatz Die Verständigung gemäß § 4 Abs 5 StVO hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, wobei dieser Begriff streng auszulegen ist (Hinweis E 12.11.1970, 1771/69 und E 21.3.1975, 1812/74). Schlagworte Meldepflicht Euro... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Eine wechselseitige Bekanntgabe der Halter der beteiligten Fahrzeuge vermag den in § 4 Abs 5 StVO vorgesehenen Identitätsnachweis durch die in dieser Gesetzesstelle genannten Personen nicht zu ersetzen. Schlagworte Identitätsnachweis European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991020042... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. September 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 10. Mai 1988 um 17.40 Uhr auf der B 156 aus Richtung Salzburg kommend in Richtung Lengfelden, bei der Einmündung der Autobahnabfahrt aus Richtung Wien, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten (deutschen) Pkws mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden dadurch in ursächlichem Zusammenhang gestanden, daß er bei einem Überholmanöver mit d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe 1. am 25. Oktober 1989 um ca. 20.30 Uhr mit dem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW an einer bestimmten Straßenstelle einen Verkehrsunfall, bei welchem Personen verletzt worden seien, verursacht und er habe als Person, deren Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, es dabei unterlassen, sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeri... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. August 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 26. Jänner 1988 um 1.00 Uhr einen dem Kennzeichen bestimmten Pkw auf der Hebalm-Landesstraße (L 606) in Fahrtrichtung Deutschlandsberg gelenkt und, obgleich sein Verhalten nächst dem Strkm 24,9 in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gestanden sei, 1. nicht sofort angehalten und 2. nicht sofort die... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs2;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Die vorgeschriebene sofortige Verständigung der nächsten Polizei oder Gendarmeriedienststelle von einem Verkehrsunfall mit Personenschaden kann auch durch einen Boten erfolgen. Die Bestellung eines Boten zur Erfüllung der Verständigungspflicht stellt aber für sich allein noch nicht die Erfüllung der sofortigen Verständigung ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §37;StVO 1960 §4 Abs2;StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §5 Abs1;
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des SV schließt grundsätzlich auch das Verbot ein, nach einem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalls ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §11 Abs1;StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Das Fahrmanöver des Beschuldigten, das zur seitlichen Streifung eines anderen Pkw führte, stellt eine kritische Situation dar (hier: Überholung bei Kolonnenverkehr auf rechter Fahrspur mit zu knapper Wiedereinordnung vor dem überholten Fahrzeug), sodaß der Beschuldigte verpflichtet gewesen ist, beim "... mehr lesen...
Auf die Sachverhaltsdarstellung und die rechtlichen Erwägungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1990, Zl. 90/18/0001, wird hingewiesen. Die belangte Behörde erließ ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter dem Datum des 19. Februar 1991 einen Ersatzbescheid, in dem sie das erstinstanzliche Straferkenntnis in seinem Punkt 1. (Übertretung nach § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO) behob und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG ei... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 8. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 für schuldig befunden und bestraft, weil er am 15. Oktober 1989 um 00.30 Uhr in Wien 12., Schallergasse 36, "den KKW Volvo, gelb lackiert, KZ nicht bekannt, gelenkt" habe und, obwohl er an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sei, es unterlassen habe, die nächste Polizeidienststelle von ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 litc;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/03/0008 E 22. Juni 1988 RS 3 Stammrechtssatz Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung ist nur dann gegeben, wenn eine Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO besteht oder es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes (am Unfallort) kommt oder zu kommen hat (Hinweis auf E 13.10... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §32 Abs2;VStG §41;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;
Rechtssatz: Auch dann, wenn in einem Ladungsbescheid das Kennzeichen des vom Besch gelenkten Fahrzeuges - mangels Kenntnis desselben auf seiten der Beh - nicht genannt ist, stellt die rechtzeitige Zustellung dieses Ladungsbescheides eine taugliche, dh die Verfolgungsverjähr... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Februar 1991 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 bestraft, weil sie am 8. September 1989 um 21.30 Uhr "in Wien 14, Hadikgasse-Kennedybrücke" als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sei und es unterlassen habe, die nächste Polizeidienststelle von diesem Unfall ohne unnötigen Aufschub ... mehr lesen...
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Berufungsbescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Jänner 1991 wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug für schuldig erkannt, sie habe am 14. November 1989 gegen 24.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Linz auf der Parzhofstraße gelenkt und hiebei beim Rückwärtsfahren einen vor dem Hause Parzhofstraße 26 abgestellten bestimmten Pkw beschädigt; sie habe es nach dem Unfall - obwohl ihr Verhalten am Unfallsort mi... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. März 1991 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 bestraft, weil sie es am 28. August 1990 um 10.00 Uhr in Wien XVIII., "Währingerstr. unter der Trasse der S 45" als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stehend, unterlassen habe, diesen Verkehrsunfall ohne unnötig... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, ob dem gem § 4 Abs 5 StVO Besch die Möglichkeit eines auf Grund eines Fahrstreifenwechsels durch ihn erfolgten Auffahrunfalles mit einer Sachbeschädigung zwischen dem unmittelbar hinter ihm fahrenden Fahrzeug und jenem eines weiteren Lenkers zu Bewußtsein hätte kommen müssen. ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §31 Abs1;VStG §32 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Wurde dem gem § 4 Abs 5 StVO Besch anläßlich der Aufforderung zur Rechtfertigung ausdrücklich vorgeworfen, es unterlassen zu haben, die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, und wäre im Hinblick auf den Tatort die zu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §44a lita;VStG §44a Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/02/0101 E 20. November 1986 RS 1 Stammrechtssatz Der ursächliche Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ist gemäß § 4 Abs 5 StVO 1960 wohl ein wesentliches Tatbestandselement, das im
Spruch: des Straferkenntnisses im Sinne des § 44 a VStG 1950 aufschei... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §44a lita;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0039 1 Stammrechtssatz Eine Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Es genügt zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bereits, wenn dem Besch bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Den Lenker eines Fahrzeuges trifft in bestimmten - etwa in riskanten - Verkehrssituationen die Verpflichtung, erhöhtes Augenmerk darauf zu richten, ob sein Fahrmanöver zu einem Verkehrsunfall geführt hat oder ohne Folgen geblieben ist, weshalb er gegebenenfalls das Geschehen hinter ihm im Rückspiegel sei... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Der Umstand, daß es zu keinem Kontakt zwischen dem Fahrzeug des Besch und jenem des beteiligten Lenkers gekommen ist, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 4 Abs 5 StVO erfüllt sind, unwesentlich, wenn der beteiligte Lenker den Besch darauf aufmerksam gemacht hat, daß dessen Fa... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es nach ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden am 15. November 1989 um 10.07 Uhr in Wien 14, Reinlgasse - Breitenseer Straße - Poschgasse, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws unterlassen, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl er dem unfallzw... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991020070.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Juli 1990 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, es am 30. September 1988 um 0,50 Uhr in "Wien 22., Donaustadtstr. nächst Häußlerg. - in der Nebenfahrbahn -" als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws und Beteiligte an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sie in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, unterlassen zu haben, 1) sofort nach dem Unfall anzuhalten und 2) ohne u... mehr lesen...