RS Vwgh 1991/9/18 91/03/0088

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des SV schließt grundsätzlich auch das Verbot ein, nach einem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalls ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann. Das Verbot besteht solange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers zum Unfallzeitpunkt gehört, gerechnet werden muß. Das ist ua immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO besteht

(Hinweis E 23.1.1991, 90/02/0162).

Schlagworte

Meldepflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensrecht Mitwirkungspflicht der Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030088.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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