RS Vwgh 1991/6/28 91/18/0072

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Veröffentlicht am 28.06.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde dem gem § 4 Abs 5 StVO Besch anläßlich der Aufforderung zur Rechtfertigung ausdrücklich vorgeworfen, es unterlassen zu haben, die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, und wäre im Hinblick auf den Tatort die zu verständigende nächste Dienststelle nicht eine der Gendarmerie, sondern eine einer BPolDion gewesen, so liegt eine die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung nicht vor.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180072.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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