RS Vwgh 1991/6/28 91/18/0092

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Veröffentlicht am 28.06.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Der Umstand, daß es zu keinem Kontakt zwischen dem Fahrzeug des Besch und jenem des beteiligten Lenkers gekommen ist, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 4 Abs 5 StVO erfüllt sind, unwesentlich, wenn der beteiligte Lenker den Besch darauf aufmerksam gemacht hat, daß dessen Fahrverhalten die Ursache der Beschädigung seines Fahrzeuges gewesen sein kann. Daß die Feststellung des Schadens durch den beteiligten Lenker erst erfolgte, nachdem dieser den Besch auf die mögliche Verursachung desselben durch ihn aufmerksam gemacht hat, kann an diesem Beurteilungsergebnis nichts ändern, solange von einem tatsächlichen Schadenseintritt auszugehen ist (Hinweis E 23.1.1991, 90/03/0053).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180092.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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