Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/05/15 91/02/0023 3 Stammrechtssatz Das riskante Fahrmanöver des Besch - Fahrstreifenwechsel ohne diesen anzuzeigen und darauffolgendes plötzliches und unerwartetes Bremsen - hätte den Besch verpflichtet, unter anderem im Rückspiegel seines Kraftfahrzeuges das Geschehen hinter ihm zu beob... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. November 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws am 16. November 1989 um ca. 23,50 Uhr in Graz an einem bestimmten Ort 1) nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden das Fahrzeug nicht sofort angehalten, 2) vom Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt und 3) sich... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 StVO mit Geldstrafen in der Höhe von S 3.000,-- und S 2.500 (Ersatzfreiheitsstrafen 3 Tage und 2 Tage und 12 Stunden) bestraft. Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn wed... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 4 Abs 5 StVO ist verwirklicht, wenn der betroffene Lenker nicht sogleich nach dem Unfall die nächste Polizeidienststelle davon benachrichtigt, sondern sich in die Wohnung begibt, ohne die erforderliche Meldung zu erstatten, und dort erst nach rund 45 Minuten nach einer von einem Zeugen ausgelösten Polizeifahndung gestellt... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992030225.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 litc impl;StVO 1960 §4 Abs2;StVO 1960 §4 Abs5 impl;VStG §3 Abs1;VStG §3 Abs2;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0023/78 E 11. Dezember 1978 VwSlg 9719 A/1978 RS 1 Stammrechtssatz Ein sog. "Unfallschock" kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituation... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 28. August 1990 gegen 15.05 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in A als Lehrender, nachdem der Fahrschüler während der Schulfahrt einen anderen PKW beschädigt hatte, 1. nicht dafür gesorgt zu haben, daß das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall sofort angehalten wurde, und 2. nicht dafür gesorgt zu haben, daß dieser Verkehrsunfall bei der nächsten Polizei- oder Gendarm... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zu einer Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 leg. cit. zu einer Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verurteilt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 zu einer Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verurteilt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ableh... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §114 Abs4 Z2;StVO 1960 §4 Abs1;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Der Fahrschul LKW-Zugführer fuhr in einem extrem geringen Abstand an dem anhaltenden PKW vorbei - eine Kollision war nicht auszuschließen. Der Besch (Fahrlehrer) hätte daher das von ihm wahrgenommene Geräusch dem Anstoß mit dem PKW zuordnen müssen. Als Fahrlehrer hätte ihm aus seine... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992020230.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992020213.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 1. Jänner 1992 um ca. 0,00 Uhr in Oberperfuß an einem bestimmten Ort einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und es unterlassen, die nächste Polizeioder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen oder dem an seinem Vermögen Geschädigten (Straßenverwaltung) Name und Anschrift nachzuweisen, und dadurch eine V... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 8. September 1991 um 15.15 Uhr in X am Hauptplatz als Lenkerin eines Damenfahrrades nach einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden, mit dem sie durch ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von diesem Verkehrsunfall verständigt. Sie habe hiedurch eine Verwalt... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es am 17. Juni 1991 um 13.40 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges nach ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen, diesen Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Sie habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO begangen. Es wurde eine Geldstr... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, sein Verhalten als Lenker eines Pkws sei am 12. Juni 1990 zu einer bestimmten Uhrzeit in Leobersdorf insofern mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden, als er an einem bestimmten Ort beim Einparken gegen das Heck eines Pkws gestoßen sei, wobei dieser beschädigt worden sei; in der Folge habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarme... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 8. Juli 1990 gegen 14.20 Uhr in K auf der B 137 bei Straßenkilometer 8 als Lenker eines Pkws nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, mit dem sein Verhalten im ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, 1. insofern an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, als er die Unfallstelle verlassen habe, 2. es unterlassen, sofort die nächste Sicherheitsdienststell... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 30. September 1990 um 17.30 Uhr in Wien III, Dampfschiffstraße, vor Ordnungsnummer 8, 1) als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Taxifahrzeuges einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt, ohne sich davon überzeugt zu haben, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei, da er vom dritten auf den zweiten... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Ob der Halter des beschädigten Fahrzeuges bisher keine Schadenersatzforderungen an die Besch oder deren Versicherer gestellt hat, ist kein entscheidendes Kriterium für die Frage der Bejahung eines entsprechenden Sachschadens (Hinweis E 27.2.1992, 92/02/0020). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992020158.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 litc;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Der VwGH stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob das Verhalten einer Person örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung (conditio sine qua non) für das Entstehen des Verkehrsunfalles ist und stützt sich damit auf die Äquivalenztheorie. Diese Theorie bedient sich einer Eliminationsmethode, bei der man sich die Hand... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1;StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/11/28 90/02/0126 3 Stammrechtssatz Die Verschuldensfrage ist für das Vorliegen eines "ursächlichen Zusammenhanges" iSd § 4 Abs 1 und § 4 Abs 5 StVO ohne Bedeutung (Hinweis E 7.11.1986, 86/18/0162). European Cas... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Ist der Besch von einer Zeugin darauf aufmerksam gemacht worden, daß sein Fahrverhalten die Ursache für einen Verkehrsunfall gewesen sein könne, kann die belBeh die subjektive Tatseite in Hinsicht auf die Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO als gegeben ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §6;
Rechtssatz: Die bloße Absicht, eine Unpünktlichkeit beim Arztbesuch zu vermeiden, stellt keinen Anwendungsfall des § 6 VStG dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992020214.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §11 Abs2;StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/05/15 91/02/0023 3 Stammrechtssatz Das riskante Fahrmanöver des Besch - Fahrstreifenwechsel ohne diesen anzuzeigen und darauffolgendes plötzliches und unerwartetes Bremsen - hätte den Besch verpflichtet, unter anderem im Rückspiegel seines Kraftfahrzeuges das Geschehen... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. August 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 18. Oktober 1988 um 08.05 Uhr in Zellbach auf der Packerstraße B 70, Stadtgemeinde St. Andrä, Bez. Wolfsberg, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe es unterlassen, 1) sofort anzuhalten und 2) davon ohne unnötigen Aufschub die nächste Pol... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 31. Juli 1990 um 16.00 Uhr in Salzburg, Morzgerstraße 71, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws dadurch mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden, daß er beim Rückwärtsfahren ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug kontaktiert und beschädigt habe, und habe es unterlassen, ohne u... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. März 1992 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer am 17. April 1991 um ca. 20.00 Uhr als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws auf der B 183 in Schönberg bei km 1,1 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von S 2.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt. Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung eine... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Es besteht bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, wenn der Sachschaden nur im Vermögen einer Person entstanden ist, für letztere gem § 4 Abs 5 StVO keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei oder Gendarmeriedienststelle. Der Fall eines "Sachschadens" iSd § 4 Abs 5 StVO liegt vielmehr nur dann vor, wenn eine oder mehrere Per... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Der Besch mußte im Hinblick auf den von ihm unbestritten verursachten Zusammenstoß mit dem neben seinem PKW geparkten Fahrzeug damit rechnen, daß dieses Fahrzeug dadurch beschädigt wurde. Er war daher verpflichtet, sich durch eigene Prüfung besonders sorgfältig zu vergewissern, ob und welcher Sachschaden durch die von i... mehr lesen...