RS Vwgh 1993/1/20 92/02/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1993
beobachten
merken

Index

10/10 Datenschutz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

DSG 1978 §1;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs 5 StVO keine alternative Verpflichtung auferlegt und deren Unterlassung unter Strafe gestellt, sondern dies NUR hinsichtlich einer Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle angeordnet, eine solche Meldung ist immer dann zu erstatten, wenn ein Identitätsnachweis nicht möglich ist oder zwar erbracht werden kann, jedoch - aus welchen Gründen immer - nicht vorgenommen wird (Hinweis E 13.11.1981, 81/02/0131).

Schlagworte

MeldepflichtIdentitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020295.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten