RS Vwgh 1992/12/21 91/03/0298

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Dem Argument, der Bf habe nach dem aufgetretenen "Zusammenstoß" im Hinblick auf die Fortsetzung der Fahrt durch den beteiligten Buslenker keine Veranlassung gehabt, "das Vorliegen eines Sachschadens zu vermuten," ist zu entgegnen, daß es nicht auf die bloßen Vermutungen des Bf ankommt, sondern darauf, ob ein Sachschaden durch den Bf verursacht wurde oder nicht.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030298.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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