RS Vwgh 1992/12/21 91/03/0298

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

In Ansehung der Meldepflicht des Bf, die er gemäß § 4 Abs 5 StVO zu erfüllen hatte, kommt es auf das Verschulden am Unfall nicht an. Das Gesetz verpflichtet vielmehr jeden ursächlich an einem Unfall Beteiligten zu der in Rede stehenden Meldung. Es ist daher auch unerheblich, ob gegen den Bf Schadenersatz forderungen erhoben werden konnten bzw erhoben wurden oder nicht (Hinweis: E 27.2.1992, 92/02/0033).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030298.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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