RS Vwgh 1993/5/26 92/03/0125

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat auf Grund einer unfallgefährlichen Situation seine Konzentration auf die gesamte Gefahrenlage zu richten und muß durch geeignete Maßnahmen bei Wahrnehmung eines Streifungsgeräusches überprüfen, ob es sich dabei um ein mit dem Verkehrsunfall im Zusammenhang stehendes Geräusch handeln kann. Es kommt nicht darauf an, ob der Beschuldigte die Kollision mit dem anderen Fahrzeug optisch oder akustisch wahrgenommen hat. Wenn der Beschuldige dieser Überprüfungspflicht nicht nachkommt, ist ihm das behauptete Nichtwissen vom Unfall als Verschulden anzulasten, da er von Umständen Kenntnis hat, aus denen er auf die Möglichkeit eines Unfalles mit Sachschaden schließen muß (Hinweis E 20.2.1991, 90/02/0148).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030125.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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