, Begründung: 1. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl.... mehr lesen...
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Begründung: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Im gegenständlichen Verfahren wurde im Erkenntnis vom 30.06.2023, XXXX der Nachname des Beschwerdeführers mit XXXX angeführt, der aber richtigerweise XXXX zu lauten hat. Es handelt sich dabei um einen Schreibfehler. Der Beschwerdeführer beantragte die Änderung. Im gegenständlichen Verfahren wurde im Erkenntnis vom 30.06.2023, römisch 40 der Nachname des Beschwerdeführers mit römisch 40 angeführt, der abe... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 14.12.2022, in der Fassung der gekürzten Ausfertigung vom 02.02.2023, Zl. W203 2151216-2/9E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde von XXXX , StA. IRAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.10.2021, Zl. 1094901506-201179834, statt, erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug ... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aufgrund eines Versehens bei der Ausfertigung des Erkenntnisses wurde jedoch die Zahl L531 2176394-2/3E anstelle von "L531 2177245-3/3E" als Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichtes angeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erw... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt 1.1. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023, L511 2162347-2/52E, wurde in Spruchpunkt A) II versehentlich „Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)“ anstelle von „Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)“ genannt, obwohl sich aus der gesamten rechtlichen
Begründung: (Pkt. 3.... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt 1.1. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023, L511 2162347-3/14E, wurde in Spruchpunkt A) II versehentlich „Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)“ anstelle von „Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)“ genannt, obwohl sich aus der gesamten rechtlichen
Begründung: (Pkt. 3.... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt 1.1. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023, L511 2162347-5/9E, wurde in Spruchpunkt A) II versehentlich „Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)“ anstelle von „Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)“ genannt, obwohl sich aus der gesamten rechtlichen
Begründung: (Pkt. 3.3... mehr lesen...
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Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), welcher gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließli... mehr lesen...
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Begründung: Gemäß § 17 VwGVG sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (mit bestimmten, hier nicht maßgeblichen Ausnahmen) subsidiär und sinngemäß die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheid... mehr lesen...
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Begründung: Zu A) Gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsger... mehr lesen...
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Begründung: Zu A) Gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsger... mehr lesen...
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Begründung: Zu A) Gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsger... mehr lesen...
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Begründung: Zu A) Gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsger... mehr lesen...
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Begründung: Zu A) Gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsger... mehr lesen...