Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 20.08.2018 erbrachte der Beschwerdeführer an der Polizeiinspektion GrazXXXX , Dolmetschertätigkeiten für das Landeskriminalamt Burgenland. Für diese Leistung legte der Beschwerdeführer fristgerecht folgende Gebührennote, Nr. 2018/14, datiert mit 22.08.2018, vor: * Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32/1; 33/1) * Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32 /, eins,; 33/1) ... mehr lesen...