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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 07.07.2022, I413 2239511-1/15E, wurde in der
Begründung: auf Seiten 5 und 6 des Erkenntnisses ausgeführt, dass der Beschwerdeführer insgesamt EUR 16.491,60 an allgemeinen Beiträgen, sonstigen Beiträgen und Umlagen schuldet und die Verzugszinsen zwischen 01.02. bzw 01.04.2014 bis 31.12.2015 7,88% p.a. und zwischen 01.01.2016 bis 31.12.2016 7,88% p.a. betragen. Im
Spruch: des Erkenntnisses w... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung fest und deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Zu A) Einleitend sei festgehalten, dass die P betreffend der Spruchpunkte I. bis III. einen Rechtsmittelverzicht abgegeben haben und die erstinstanzliche Entscheidung insoweit in Rechtskraft erwuchs. Einleitend sei festgehalten, dass die P betref... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung fest und deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Zu A) Einleitend sei festgehalten, dass die P betreffend der Spruchpunkte I. bis III. einen Rechtsmittelverzicht abgegeben haben und die erstinstanzliche Entscheidung insoweit in Rechtskraft erwuchs. Einleitend sei festgehalten, dass die P betref... mehr lesen...
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Begründung: Zu A): Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendende Paragraph 62, Absatz 4, AV... mehr lesen...
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Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Im Spruchpunkt A) des Erkenntnises wird als Rechtsgrundlage statt AuslBG versehentlich AsylG genannt, im Einleitungssatz und in der rechtlichen Beurteilung sind die Bezeichnungen korrekt. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht u.a. Schreibfehler in seinen Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Beric... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Beschluss vom 25.05.2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Beschwerdezurückziehung das Beschwerdeverfahren ein. 1. Mit Beschluss vom 25.05.2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen Beschwerdezurückziehung das Beschwerdeverfahren ein. ... mehr lesen...