Entscheidungsdatum
21.06.2023Norm
AsylG 2005 §54Spruch
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W203 2151216-2/18Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. IRAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.10.2021, Zl. 1094901506-201179834:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. IRAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.10.2021, Zl. 1094901506-201179834:
A)
Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2023, Zl. W203 2151216-2/9E, sowie der Berichtigungsbeschluss vom 01.03.2023 werden dahingehend berichtigt, dass in Erkenntniskopf und Spruch der Name des Beschwerdeführers nicht „ XXXX “ bzw „ XXXX “, sondern „ XXXX “ zu lauten hat. Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2023, Zl. W203 2151216-2/9E, sowie der Berichtigungsbeschluss vom 01.03.2023 werden dahingehend berichtigt, dass in Erkenntniskopf und Spruch der Name des Beschwerdeführers nicht „ römisch 40 “ bzw „ römisch 40 “, sondern „ römisch 40 “ zu lauten hat.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Begründung, Begründung
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 14.12.2022, in der Fassung der gekürzten Ausfertigung vom 02.02.2023, Zl. W203 2151216-2/9E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde von XXXX , StA. IRAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.10.2021, Zl. 1094901506-201179834, statt, erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig und erteilte ihm gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten. 1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 14.12.2022, in der Fassung der gekürzten Ausfertigung vom 02.02.2023, Zl. W203 2151216-2/9E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde von römisch 40 , StA. IRAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.10.2021, Zl. 1094901506-201179834, statt, erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig und erteilte ihm gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten.
2. In Erkenntniskopf und Spruch führte das Bundesverwaltungsgericht den Namen des Beschwerdeführers mit „ XXXX “ anstatt „ XXXX an.2. In Erkenntniskopf und Spruch führte das Bundesverwaltungsgericht den Namen des Beschwerdeführers mit „ römisch 40 “ anstatt „ römisch 40 an.
3. Im Berichtigungsbeschluss vom 01.03.2023 wurde der Name des Beschwerdeführers als „ XXXX “ anstatt „ XXXX “ angeführt.3. Im Berichtigungsbeschluss vom 01.03.2023 wurde der Name des Beschwerdeführers als „ römisch 40 “ anstatt „ römisch 40 “ angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Berichtigung war von Amts wegen in Folge der Benachrichtigung durch den Beschwerdeführer vom 27.02.2023 bzw vom 06.03.2023 vorzunehmen.
Die diesbezügliche Unrichtigkeit ist offenkundig und war daher einer Berichtigung zugänglich.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Berichtigung [Spruchpunkt A)]
3.1.1. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. 3.1.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Das Bundesverwaltungsgericht führte in Erkenntniskopf und Spruch der gekürzten Ausfertigung des Erkenntnisses vom 02.02.2023, Zl. W203 2151216-2/9E, sowie im Berichtigungsbeschluss vom 01.03.2023 den Namen des Beschwerdeführers mit „ XXXX “ bzw „ XXXX “, sondern „ XXXX “ an.Das Bundesverwaltungsgericht führte in Erkenntniskopf und Spruch der gekürzten Ausfertigung des Erkenntnisses vom 02.02.2023, Zl. W203 2151216-2/9E, sowie im Berichtigungsbeschluss vom 01.03.2023 den Namen des Beschwerdeführers mit „ römisch 40 “ bzw „ römisch 40 “, sondern „ römisch 40 “ an.
Die Unrichtigkeit ergibt sich offenkundig aus der Aktenlage und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Ausfertigung des Erkenntnisses vermieden werden können, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs spruchgemäß vorzugehen ist.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung von Schreibfehlern vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung von Schreibfehlern vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W203.2151216.2.02Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023