TE Bvwg Beschluss 2023/5/15 W137 2246312-1

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Veröffentlicht am 15.05.2023
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Entscheidungsdatum

15.05.2023

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §17
VwGVG §34 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W137 2246312-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Peter HAMMER im Verfahren über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/12, mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht XXXX , gegen den Spruchpunkt 1.b) des Teilbescheides der Datenschutzbehörde vom 02.08.2021, GZ. XXXX , in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Peter HAMMER im Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/12, mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 , gegen den Spruchpunkt 1.b) des Teilbescheides der Datenschutzbehörde vom 02.08.2021, GZ. römisch 40 , in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit:

A) Der Aussetzungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2023, Zl. W137 2246312-1/6Z, wird gemäß §§ 17 VwGVG iVm 62 Abs 4 AVG, dahingehend berichtigt, dass es in Punkt I.1. 1. Satz richtig zu lauten hat: „Dem Verfahren liegt der Vorwurf einer Vielzahl von Personen gegen die Beschwerdeführerin zu Grunde, rechtswidrig sogenannte „Sinus-Geo-Milieus“ verarbeitet zu haben.“.A) Der Aussetzungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2023, Zl. W137 2246312-1/6Z, wird gemäß Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 62 Absatz 4, AVG, dahingehend berichtigt, dass es in Punkt römisch eins.1. 1. Satz richtig zu lauten hat: „Dem Verfahren liegt der Vorwurf einer Vielzahl von Personen gegen die Beschwerdeführerin zu Grunde, rechtswidrig sogenannte „Sinus-Geo-Milieus“ verarbeitet zu haben.“.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
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Zu A)

Gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. (vgl etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2021/07/0103).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. vergleiche etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2021/07/0103).

Im vorliegenden Fall wurde unter Punkt I.1. irrtümlich eine zu hohe Gesamtzahl der Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verarbeitung von „Sinus-Geo-Milieus“ genannt. Der unterlaufene Irrtum hätte vom erkennenden Gericht bei entsprechender Aufmerksamkeit vermieden werden können und ist für alle Verfahrensparteien klar ersichtlich, weil bereits in der Einleitung der den Parteien bekannten Bescheidbeschwerde von „Kontaktaufnahmen“ und nicht von „Vorwürfen“ die Rede ist.Im vorliegenden Fall wurde unter Punkt römisch eins.1. irrtümlich eine zu hohe Gesamtzahl der Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verarbeitung von „Sinus-Geo-Milieus“ genannt. Der unterlaufene Irrtum hätte vom erkennenden Gericht bei entsprechender Aufmerksamkeit vermieden werden können und ist für alle Verfahrensparteien klar ersichtlich, weil bereits in der Einleitung der den Parteien bekannten Bescheidbeschwerde von „Kontaktaufnahmen“ und nicht von „Vorwürfen“ die Rede ist.

Der Fehler war daher von Amts wegen zu berichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Vorgangsweise und der Kriterien bei einer auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Vorgangsweise und der Kriterien bei einer auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W137.2246312.1.01

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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