TE Bvwg Beschluss 2023/7/10 W109 2265182-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2023
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Entscheidungsdatum

10.07.2023

Norm

AsylG 2005 §3 Abs5
AVG §62 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W109 2265182-1/18Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX (alias XXXX ), StA. Syrien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 22.06.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Syrien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 22.06.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)       Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm §§ 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2023, XXXX dahingehend berichtigt, dass der Name des Beschwerdeführers anstelle von „ XXXX (alias XXXX )“ nunmehr „ XXXX (alias XXXX )“ zu lauten hat. A) Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 17, VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2023, römisch 40 dahingehend berichtigt, dass der Name des Beschwerdeführers anstelle von „ römisch 40 (alias römisch 40 )“ nunmehr „ römisch 40 (alias römisch 40 )“ zu lauten hat.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

1.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Im gegenständlichen Verfahren wurde im Erkenntnis vom 30.06.2023, XXXX der Nachname des Beschwerdeführers mit XXXX angeführt, der aber richtigerweise XXXX zu lauten hat. Es handelt sich dabei um einen Schreibfehler. Der Beschwerdeführer beantragte die Änderung. Im gegenständlichen Verfahren wurde im Erkenntnis vom 30.06.2023, römisch 40 der Nachname des Beschwerdeführers mit römisch 40 angeführt, der aber richtigerweise römisch 40 zu lauten hat. Es handelt sich dabei um einen Schreibfehler. Der Beschwerdeführer beantragte die Änderung.

2.       Beweiswürdigung:

Schon aus dem Akteninhalt geht eindeutig hervor, dass die richtige Schreibweise XXXX und nicht XXXX zu lauten hat. Schon aus dem Akteninhalt geht eindeutig hervor, dass die richtige Schreibweise römisch 40 und nicht römisch 40 zu lauten hat.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendende Paragraph 62, Absatz 4, AVG.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

In seinem Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (E 8.3.1989, 89/03/0013, 0014).In seinem Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (E 8.3.1989, 89/03/0013, 0014).

Im selben Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, dass Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften, - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthalten – berichtigungsfähig sind.

Im gegebenen Fall wurde der Nachname des Beschwerdeführers aufgrund eines offensichtlichen Versehens falsch geschrieben; Vor- und Nachname wurden vertauscht bzw. falsch geschrieben (VHS vom 21.04.2023, S. 4). Die Schreibweise war daher zu berichtigen.

4.        Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylgewährung Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Irrtum Namensänderung offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W109.2265182.1.00

Im RIS seit

14.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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