Entscheidungsdatum
10.07.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs5Spruch
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W109 2265182-1/18Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX (alias XXXX ), StA. Syrien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 22.06.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Syrien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 22.06.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm §§ 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2023, XXXX dahingehend berichtigt, dass der Name des Beschwerdeführers anstelle von „ XXXX (alias XXXX )“ nunmehr „ XXXX (alias XXXX )“ zu lauten hat. A) Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 17, VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2023, römisch 40 dahingehend berichtigt, dass der Name des Beschwerdeführers anstelle von „ römisch 40 (alias römisch 40 )“ nunmehr „ römisch 40 (alias römisch 40 )“ zu lauten hat.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Im gegenständlichen Verfahren wurde im Erkenntnis vom 30.06.2023, XXXX der Nachname des Beschwerdeführers mit XXXX angeführt, der aber richtigerweise XXXX zu lauten hat. Es handelt sich dabei um einen Schreibfehler. Der Beschwerdeführer beantragte die Änderung. Im gegenständlichen Verfahren wurde im Erkenntnis vom 30.06.2023, römisch 40 der Nachname des Beschwerdeführers mit römisch 40 angeführt, der aber richtigerweise römisch 40 zu lauten hat. Es handelt sich dabei um einen Schreibfehler. Der Beschwerdeführer beantragte die Änderung.
2. Beweiswürdigung:
Schon aus dem Akteninhalt geht eindeutig hervor, dass die richtige Schreibweise XXXX und nicht XXXX zu lauten hat. Schon aus dem Akteninhalt geht eindeutig hervor, dass die richtige Schreibweise römisch 40 und nicht römisch 40 zu lauten hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendende Paragraph 62, Absatz 4, AVG.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
In seinem Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (E 8.3.1989, 89/03/0013, 0014).In seinem Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (E 8.3.1989, 89/03/0013, 0014).
Im selben Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, dass Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften, - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthalten – berichtigungsfähig sind.
Im gegebenen Fall wurde der Nachname des Beschwerdeführers aufgrund eines offensichtlichen Versehens falsch geschrieben; Vor- und Nachname wurden vertauscht bzw. falsch geschrieben (VHS vom 21.04.2023, S. 4). Die Schreibweise war daher zu berichtigen.
4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylgewährung Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Irrtum Namensänderung offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W109.2265182.1.00Im RIS seit
14.09.2023Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023