Entscheidungen zu § 18 Abs. 4 AVG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-20 von 20

TE UVS Tirol 2006/04/06 2006/26/0726-7

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 09.11.2005, Zl WS-24-2005, wurde Herrn J. F., geb. XY, W., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:   ?Sie haben die für die Zeit zwischen 12.05.2004 und 15.06.2004 für Ihren Betrieb mit der Betriebsnummer XY in R., W., auf Grund des § 9a Abs 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung, BGBl II 408/1997 idgF verhängte Tiersperre in der Zeit zwischen 11.06.2004 und 15.06.2004 durch den Abgang des Rindes mit d... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 06.04.2006

RS UVS Kärnten 2004/06/22 KUVS-703/7/2004

Rechtssatz: Die
Begründung: eines Straferkenntnisses ist weder mangelhaft noch weist es eine ?unleserliche Paraffe" auf, wenn aus diesem eindeutig die bescheiderlassende Behörde, das Datum der Genehmigung  sowie der Namen des Genehmigenden zu entnehmen ist und die Erledigung die entsprechenden Unterschriften aufweist. Schlagworte Bescheid, Mindestvoraussetzungen, Mindestvoraussetzungen des Bescheides, Fehlerkalkül mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 22.06.2004

TE UVS Burgenland 2004/06/15 003/10/04033

Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa *** GesmbH, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** sei, zu verantworten zu haben, dass die angeführte Firma dem schriftlichen Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 22 09 2003 innerhalb von zwei Wochen nach der am 25 09 2003 erfolgten Zustellung der Aufforderung Auskunft zu erteile... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 15.06.2004

RS UVS Burgenland 2004/06/15 003/10/04033

Rechtssatz: Weist eine schriftliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers nach § 103 Abs 2 KFG, auch wenn sie automationsunterstützt hergestellt wurde, die leserliche Beifügung des Namens nicht auf und ist auch die Unterschrift unleserlich, so liegt keine Erledigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG vor. Im Falle einer automationsunterstützt hergestellten Erledigung darf zwar gemäß § 18 Abs 4 AVG die Unterschrift bzw die Beglaubigung durch die Kanzlei entfallen, nicht jedoch die leserliche Be... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 15.06.2004

RS UVS Tirol 2003/05/08 2003/23/096-2

Rechtssatz: In dem von der Bezirkshauptmannschaft vorgelegten Verwaltungsstrafakt findet sich zwischen der Anzeige und dem Einlangen des Einspruches gegen eine allfällige Strafverfügung keinerlei Akt, der es ermöglicht, eine allfällig existierende Strafverfügung einem Organwalter der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zuzuordnen. Insofern muss der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol davon ausgehen, dass im gegenständlichen Strafverfahren keine Strafverfügung erlassen wurde. Wegen der fehle... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Tirol | 08.05.2003

RS UVS Kärnten 2003/04/17 KUVS-645/5/2003

Rechtssatz: Gemäß § 18 Abs 4 AVG 1991 bedürfen schriftliche Erledigungen, die mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Bei der gegenständlich dem Berufungswerber zugegangene Ausfertigung einer Strafverfügung handelt es sich um eine mittels automation... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 17.04.2003

TE UVS Wien 2000/01/31 03/M/15/390/99

Laut der mit Berufung vom 8.2.1999 angefochtenen - mit Straferkenntnis bezeichneten - Erledigung vom 12.8.1998 wurde die Berufungswerberin einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a iVm § 8 Abs 4 StVO für schuldig erkannt und deswegen über sie eine Geldstrafe von ATS 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt sowie ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von ATS 60,-- vorgeschrieben. Im Zuge der am 31.1.2000 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wegen offensicht... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 31.01.2000

TE UVS Burgenland 1996/07/18 13/02/96054

1.1. Der BF behauptet die im Grunde des § 41 Abs 2 FrG rechtswidrige, weil bescheidlose Anhaltung in Schubhaft im obgenannten Zeitraum. Die als Bescheid ausgefertigte Erledigung der BH vom 25 12 1995, aus deren Spruch: die Verhängung der Schubhaft über den BF hervorgehe, weise weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG auf. Dabei handle es sich um ein mit handschriftlichen Einfügungen ausgefülltes Originalformular. Wegen dieser Mängel liege ein absolut... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 18.07.1996

RS UVS Burgenland 1996/07/18 13/02/96054

Rechtssatz: Enthält eine ausgefolgte schriftliche Ausfertigung (Formularbescheid) den leserlichen Namen des Genehmigenden (hier: in Blockbuchstaben), der die Urschrift auch unterschrieben hat, so liegt ein Bescheid vor, auch wenn diese Erledigung keine Unterschrift oder Beglaubigung aufweist. Einer solchen Erledigung mangelt es nicht an der Bescheidqualität, da für den Bescheidadressaten die Identität des Genehmigenden erkennbar ist. Ein bei der Genehmigungsklausel stehender - durchgestric... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 18.07.1996

RS UVS Kärnten 1996/06/12 KUVS-809/2/96

Rechtssatz: Ist der dem Beschwerdeführer am 14.5.1996 ausgefolgte Schubhaftbescheid vom 14.5.1996 nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen und fehlt darüberhinaus die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden, so entspricht der Bescheid nicht den gesetzlichen Formerfordernissen und ist dieser Bescheid, der den Anforderungen des § 18 Abs 4 nicht Rechnung trägt, als Nichtbescheid zu qualifizieren, sodaß der Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft bis zur neuerlichen Ausfolgu... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 12.06.1996

RS UVS Oberösterreich 1995/08/21 VwSen-103074/3/Weg/Ri

Rechtssatz: Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Gemäß § 18 Abs.4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen ... mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit de... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 21.08.1995

RS UVS Steiermark 1995/07/20 30.6-91/95

Rechtssatz: Eine mündliche Bescheidverkündung liegt im Sinne der §§ 62 Abs 2 und 14 Abs 2 Z 3 AVG nicht vor, wenn die Niederschrift über die Verkündung eines mündlichen Straferkenntnisses keine Unterschrift des Leiters der Amtshandlung enthält. So ist die Tatsache der Verkündung als Erklärung des Verhandlungsleiters und nicht etwa bloß im Rahmen einer Parteienäußerung vorschriftsmäßig zu beurkunden. Schlagworte Straßenverkehrsordnung Bescheiderlassung mündliche Bescheidverkündung Nied... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 20.07.1995

TE UVS Niederösterreich 1995/02/24 Senat-BN-94-001

Mit Bescheid vom 6.12.1993, Zl 3-*****-93A, sprach die Bezirkshauptmannschaft xx gegenüber der Rechtsmittelwerberin die Beschlagnahme eines Automaten auf Grundlage des Glückspielgesetzes aus.   Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß der gegenständliche Automat mit der Bezeichnung "Joker Card" mit der Gerätenummer 2***** anläßlich einer Amtshandlung am 26.10.1993 in einem Gasthaus in **** N*************, R*********** Straße 11, vorgefunden worden sei.   Bei dem Gerät selbst würde e... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 24.02.1995

TE UVS Wien 1994/08/02 08/25/414/94

Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, am 23.6.1993 in Wien, S-gasse das mehrspurige Kraftfahrzeug Marke B mit dem behördlichen Kennzeichen W 81 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte. In seiner dagegen gerichteten Berufung bringt der Berufungswerber im we... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 02.08.1994

RS UVS Wien 1994/08/02 08/25/414/94

Rechtssatz: Mit den Worten "Sie haben ... abgestellt" ist die gemäß §44a Z1 VStG gebotene Umschreibung der Lenkereigenschaft im Sinne des §1 Abs3 des Parkometergesetzes in ausreichender Weise vorgenommen. Das Abstellen nämlich ist ein Vorgang, der denknotwendig nur vom jeweiligen Lenker eines Fahrzeuges durchgeführt werden kann. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 02.08.1994

TE UVS Stmk 1994/01/31 30.6-70/93

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges St 806.472 unterlassen, der Bundespolizeidirektion St. Pölten über Anfrage vom 11.6.1992 darüber eine richtige Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 31.8.1991 um 10.34 Uhr in St. Pölten, St. Georgener Hauptstraße Nr. 36 in Richtung Süden gelenkt habe. Hiedurch habe sie eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967 begangen... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Stmk | 31.01.1994

RS UVS Steiermark 1994/01/31 30.6-70/93

Rechtssatz: Eine Ausfertigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG liegt nicht vor, wenn die schriftliche Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe (wird mittels EDV erstellt) nur die leserliche Beifügung von Vornamen und Titel, sowie keine leserliche Unterschrift (hier nur eine Paraphe) enthält. Der Familienname (Stempel) war vollkommen verwischt. Schlagworte Ausfertigung mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 31.01.1994

TE UVS Niederösterreich 1992/08/17 Senat-HO-92-018

Mit "Straferkenntnis" der Bezirkshauptmannschaft xx vom 21. Mai 1992, Zl xx, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §5 Abs2 der Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe in der Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Tage) verhängt.   In dem "Straferkenntnis", dessen Spruch: auf einen Aktenvermerk vom 11.5.1992, Zl xx, verweist, wurde als erwiesen angesehen, daß er am 9. April 1992, um 16,15 Uhr, im Ortsgebiet von E auf der L xx vor dem Haus Nr 87 die Untersuchung seiner ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 17.08.1992

TE UVS Niederösterreich 1991/04/05 Senat-WN-91-002

Die Bundespolizeidirektion xx hat die xx GesmbH als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xx unter Hinweis auf die Bestimmungen des §103 Abs2 KFG schriftlich aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 1. August 1990 um 15.21 Uhr in xx auf der xx Straße Höhe km 1.450 stadteinwärts gelenkt hat. Das Auskunftsverlangen wurde am 30. November 1990 durch Hinterlegung am Postamt xx zugestellt. Offenbar weil nicht oder zumindest nicht f... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 05.04.1991

RS UVS Niederösterreich 1991/04/05 Senat-WN-91-002

Beachte Weiterer Fall SB-91-002 Rechtssatz: Ein Auskunftsverlangen nach §103 Abs2 KFG ist unverbindlich, wenn sich aus der Ausfertigung der Name des Genehmigenden nicht in leserlicher Form ergibt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 05.04.1991

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