RS UVS Kärnten 2004/06/22 KUVS-703/7/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2004
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Rechtssatz

Die Begründung eines Straferkenntnisses ist weder mangelhaft noch weist es eine ?unleserliche Paraffe" auf, wenn aus diesem eindeutig die bescheiderlassende Behörde, das Datum der Genehmigung  sowie der Namen des Genehmigenden zu entnehmen ist und die Erledigung die entsprechenden Unterschriften aufweist.

Schlagworte
Bescheid, Mindestvoraussetzungen, Mindestvoraussetzungen des Bescheides, Fehlerkalkül
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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