RS UVS Kärnten 1996/06/12 KUVS-809/2/96

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Veröffentlicht am 12.06.1996
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Rechtssatz

Ist der dem Beschwerdeführer am 14.5.1996 ausgefolgte Schubhaftbescheid vom 14.5.1996 nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen und fehlt darüberhinaus die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden, so entspricht der Bescheid nicht den gesetzlichen Formerfordernissen und ist dieser Bescheid, der den Anforderungen des § 18 Abs 4 nicht Rechnung trägt, als Nichtbescheid zu qualifizieren, sodaß der Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft bis zur neuerlichen Ausfolgung eines formgerechten Schubhaftbescheides (am 11.6.1996) für rechtswidrig zu erklären ist (teilweise Beschwerde Folge gegeben und Schubhaft rechtswidrig erklärt).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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