RS UVS Tirol 2003/05/08 2003/23/096-2

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Rechtssatz

In dem von der Bezirkshauptmannschaft vorgelegten Verwaltungsstrafakt findet sich zwischen der Anzeige und dem Einlangen des Einspruches gegen eine allfällige Strafverfügung keinerlei Akt, der es ermöglicht, eine allfällig existierende Strafverfügung einem Organwalter der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zuzuordnen. Insofern muss der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol davon ausgehen, dass im gegenständlichen Strafverfahren keine Strafverfügung erlassen wurde. Wegen der fehlenden Strafverfügung war der Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft (wegen angeblicher Verspätung) als unzulässig zu beheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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