RS UVS Kärnten 2003/04/17 KUVS-645/5/2003

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Veröffentlicht am 17.04.2003
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Rechtssatz

Gemäß § 18 Abs 4 AVG 1991 bedürfen schriftliche Erledigungen, die mittels elektronischer Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Bei der gegenständlich dem Berufungswerber zugegangene Ausfertigung einer Strafverfügung handelt es sich um eine mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheidausfertigung, die für ihre Rechtswirksamkeit ? entgegen der Behauptung des Beschuldigten - weder einer Beglaubigung durch die Kanzlei noch einer Beisetzung eines Amtssiegels bedarf. Überdies ist die Urschrift jeder Strafverfügung mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen, und sowohl diese als auch die Abschrift die dem Beschuldigten zugegangen ist  mit einer ?DVR"-Nummer (Registernummer des Datenverarbeitungsregisters) versehen, aus der die Erledigung des Bescheides mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ersichtlich ist.

Schlagworte
Strafverfügung, Form, Unterschrift, Beglaubigung, Bescheidausfertigung, Urschrift, automationsunterstützte Datenverarbeitung, Erledigung, schriftliche Erledigung, elektronische Erledigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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