TE UVS Niederösterreich 1992/08/17 Senat-HO-92-018

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Veröffentlicht am 17.08.1992
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides (Straferkenntnisses) als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit "Straferkenntnis" der Bezirkshauptmannschaft xx vom 21. Mai 1992, Zl xx, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §5 Abs2 der Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe in der Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Tage) verhängt.

 

In dem "Straferkenntnis", dessen Spruch auf einen Aktenvermerk vom 11.5.1992, Zl xx, verweist, wurde als erwiesen angesehen, daß er am 9. April 1992, um 16,15 Uhr, im Ortsgebiet von E auf der L xx vor dem Haus Nr 87 die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert hat, obwohl er am 9. April 1992, gegen 15,50 Uhr, den Kombiwagen mit dem Kennzeichen

      auf öffentlichen Straßen gelenkt hat und vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

 

Dieses "Straferkenntnis" wurde mündlich verkündet, eine Niederschrift befindet sich im Akt.

 

Gleichfalls mit Niederschrift vom selben Tag (21. Mai 1992), somit innerhalb offener Frist erhob der Rechtsmittelwerber Berufung hinsichtlich der Strafhöhe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §62 Abs2 AVG sind der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift über das in Rede stehende Straferkenntnis vom 21. Mai 1992 weist weder den Namen des Leiters der Amtshandlung noch dessen eigenhändige Unterschrift auf, wie dies nach §14 Abs2 Z2 und 3 AVG erforderlich ist. Neben der Fertigungsklausel "Der Bezirkshauptmann" ist lediglich eine unleserliche Paraphe angebracht.

 

Auch auf der Rückseite der Niederschrift befindet sich wiederum nur eine unleserliche Paraphe.

 

Es war daher in der Folge zu prüfen, ob der Berufungswerber eine Ausfertigung des Straferkenntnisses erhalten hat. Die diesbezüglich von der Berufungsbehörde angestellten Erhebungen haben ergeben, daß die Niederschrift über das Straferkenntnis in Kopie nur über ausdrücklichen Wunsch des Bestraften ausgehändigt wird. Im vorliegenden Fall ist dies nicht geschehen bzw würde es sich auch dann nur um eine Kopie der Niederschrift über das Straferkenntnis, die, wie oben ausgeführt, mangelhaft ist, handeln.

 

Laut höchstgerichtlicher Judikatur hängt die Existenz eines mündlich verkündeten Bescheides von dessen vorschriftsmäßiger Beurkundung ab (zB VwSlg 3617 A, VfSlg 3469 ua). Im vorliegendem Fall liegt weder eine vorschriftsmäßige Beurkundung vor, noch wurde eine den Erfordernissen des §18 Abs4 AVG entsprechende schriftliche Bescheidausfertigung zugestellt. Es liegt somit kein Bescheid vor.

 

Da der Rechtsmittelwerber ohne Vorliegen eines Bescheides Berufung erhoben hat, war diese als unzulässig zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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