Begründung: 1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unve... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unve... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unve... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unve... mehr lesen...
Begründung: 1. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 27.11.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das im
Spruch: erwähnte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an: " Infolge des sich aus dem Akteninhalt ergebenden Umstands, dass der RW (a) seit beinahe dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, (b) stets seinen gesetzlichen M... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 26.11.2019 brachte der Revisionswerber im Wege seines Rechtsvertreters eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2019, Zl. W246 2152769-1/27E, ein. Zum Antrag, der Beschwerde (gemeint wohl: Revision) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führte der Revisionswerber an, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses seine Abschiebung nach Afghanistan zur Folge hätte, w... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Die revisionswerbende Partei stellte am 30.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2016 wurde der Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürd... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 25.11.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2019, G314 2222270-1/8E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: "Das angefochtene Erkenntnis ist grundsätzlich einem Vollzug und damit der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zugänglich. Gem. § 30 Abs. 2 VwGG ist aufschiebende Wirk... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unve... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 08.11.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2019, Zl. W231 2139392-1/18E, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur
Begründung: dieses Antrages führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: "Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für mich mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da mir die Abschiebung nac... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 08.11.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019, Zlen. W211 2219324-1/11E und W211 2219323-1/6E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien folgendes an: "Nach § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Der Verwalt... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 08.11.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019, Zlen. W211 2219324-1/11E und W211 2219323-1/6E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien folgendes an: "Nach § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Der Verwalt... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 07.11.2019 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2019, Zlen. L515 2160621-5/5E, L515 2160625-4/5E und L515 2160618-4/5E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen an, dass zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der Revision nicht entgegenstünden und eine Nichtzuerkennung de... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 07.11.2019 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2019, Zlen. L515 2160621-5/5E, L515 2160625-4/5E und L515 2160618-4/5E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen an, dass zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der Revision nicht entgegenstünden und eine Nichtzuerkennung de... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 07.11.2019 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2019, Zlen. L515 2160621-5/5E, L515 2160625-4/5E und L515 2160618-4/5E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen an, dass zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der Revision nicht entgegenstünden und eine Nichtzuerkennung de... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Bescheid der Stmk LReg der Steiermärkischen Landesregierung vom 06.12.2018, Zl. ABT13-11.10-484/2017-19, wurde der Antrag der zweitmitbeteiligten Partei festzustellen, dass für ein bei ihr zur Erteilung Baubewilligung eingereichtes Vorhaben der erstmitbeteiligten Partei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, abgewiesen. 2. Mit Erkenntnis vom 23.08.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 06.12.2018 u.a. von der revisionswe... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 23.10.2019 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, Zlen. L515 2138614-2/3Z, L515 2138608-2/2Z und L515 2138611-2/2Z, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien folgendes an: "Durch das hier angefochtene Erkenntnis werden die von der Behörde gegenüber den Revisionswerbern erlassenen Rückkehrentschei... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 23.10.2019 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, Zlen. L515 2138614-2/3Z, L515 2138608-2/2Z und L515 2138611-2/2Z, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien folgendes an: "Durch das hier angefochtene Erkenntnis werden die von der Behörde gegenüber den Revisionswerbern erlassenen Rückkehrentschei... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 23.10.2019 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, Zlen. L515 2138614-2/3Z, L515 2138608-2/2Z und L515 2138611-2/2Z, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien folgendes an: "Durch das hier angefochtene Erkenntnis werden die von der Behörde gegenüber den Revisionswerbern erlassenen Rückkehrentschei... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Schriftsatz eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2019, W170 2198356-1/12E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an: "Die Umsetzung der angefochtenen Entscheidung, nämlich die Abschiebung des Revisionswerbe... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Der nunmehrige Revisionswerber (RW) stellte am XXXX den Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom XXXX Zl. XXXX , abgewiesen wurde. In weiterer Folge gab das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde mit Beschluss vom XXXX , W XXXX , Folge und verwies die Angelegenheit an das BFA zurück. Am XXXX wurde - nach einem sehr umfangreichen Verfahren des BFA mit vier Einvernahmen - der Antrag a... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unve... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2019, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Gegen dieses Erkenntnis brachte die revisionswerbende Partei durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Revision ein, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisio... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 28.09.2019 brachte XXXX (im Folgenden: Revisionswerber) eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019, GZ: W186 2221856-1/7E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber aus: "Tritt die Rechtwidrigkeit des die Grundlage für die weitere Anhaltung des Revisionswerbers bietenden Fortsetzungsausspruchs im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgeric... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 26.09.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen den Spruchpunkt A) II.) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2019, Zl. W201 2192390-2/8E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an: "Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich und befürchtet der Revisionswerber, dass gegen ihn in naher Zukunft aufenthaltsbeende... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller brachte beim Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 03.09.2019 unter einem (I.) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2019, L516 2119586-1/20E, (II.) eine außerordentliche Revision und (III.) einen Antrag, der gegen jenes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gleichzeitig erhobenen außerorden... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unve... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unve... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unve... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2019, L512 1434790-7/5E, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig ist und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Gegen diesen Beschluss brachte die revisionswerbende Partei durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Revision ein, die mit einem Antrag auf... mehr lesen...