TE Bvwg Beschluss 2019/11/29 W257 2171746-1

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Veröffentlicht am 29.11.2019
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Entscheidungsdatum

29.11.2019

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch

W257 2171746-1/17E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, über den Antrag von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Schmelz Rechtsanwälte OG, Martinstraße 58a Stiege 2 Top 17, 3400 Klosterneuburg, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2019, W257 2171746-1/12E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 27.11.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das im Spruch erwähnte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:

" Infolge des sich aus dem Akteninhalt ergebenden Umstands, dass der RW (a) seit beinahe dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, (b) stets seinen gesetzlichen Meldepflichten nachkam sowie (c) insbesondere auch nach Kenntnis des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses des BVwG keinerlei Anstalten machte, sich der Außerlandesbringung zu entziehen, sich (d) auch seiner Inhaftnahme zwecks Abschiebung nicht widersetzte und (e) über gefestigte Sozialkontakte im Bundesgebiet, ebenso wie weiterhin kostenlos von XXXX (Freund des RW) zur Verfügung gestellte Kost und Logis, an seiner letzten Meldeadresse in XXXX verfügt, würde die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor der hg Entscheidung über die außerordentliche Revision gegenüber dem RW zu einem unverhältnismäßigem Nachteil führen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).

Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).

Der Revisionswerber und Antragsteller unterlässt in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung.

Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, außerordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W257.2171746.1.01

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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