TE Bvwg Beschluss 2019/11/28 W246 2152769-1

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Entscheidungsdatum

28.11.2019

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch

W246 2152769-1/36E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über den Antrag des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2019, Zl. W246 2152769-1/27E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 26.11.2019 brachte der Revisionswerber im Wege seines Rechtsvertreters eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2019, Zl. W246 2152769-1/27E, ein. Zum Antrag, der Beschwerde (gemeint wohl: Revision) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führte der Revisionswerber an, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses seine Abschiebung nach Afghanistan zur Folge hätte, was für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Der Umstand, dass es der Gesetzgeber - durch die Regelung des § 30a Abs. 7 leg.cit. - nur in Bezug auf die ordentliche Revision für erforderlich gehalten hat, die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur unverzüglichen Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich anzuordnen, lässt sich damit begründen, dass bei ordentlichen Revisionen typischerweise eine längere Zeit verstreicht, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (Frist zur Revisionsbeantwortung nach § 30a Abs. 4 und 5 leg.cit., allfällige Mängelbehebungsaufträge nach § 30a Abs. 2 leg.cit.). Unbeschadet dessen bleibt jedoch das Verwaltungsgericht auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039, Rz 16 und 17, mit Literaturhinweisen).

Nach § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter zu treffen (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2 zu § 30a VwGG).

2. Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind (solche sind auch nicht aus der strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers im Jahr 2017 zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe als junger Erwachsener ableitbar), war dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, außerordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2152769.1.01

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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