TE Bvwg Beschluss 2019/11/25 G314 2222270-1

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Veröffentlicht am 25.11.2019
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Entscheidungsdatum

25.11.2019

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch

G314 2222270-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina BAUMGARTNER über den Antrag der XXXX, geb. XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2019, G314 2222270-1/8E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 25.11.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2019, G314 2222270-1/8E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

"Das angefochtene Erkenntnis ist grundsätzlich einem Vollzug und damit der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zugänglich.

Gem. § 30 Abs. 2 VwGG ist aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit ihr nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung durch einen Dritten ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerberin verbunden wäre.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann entgegen, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte öffentliche Interessen handelt, die eine sofortige Umsetzung der Entscheidung in die Wirklichkeit zwingend gebieten (vgl. VwGH 87/08/0013), was im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist. Zwingende öffentliche Interessen liegen nur dann vor, wenn eine unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung abzuleiten ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Umständen, dass von der Revisionswerberin keine solche Gefahr oder Bedrohung ausgeht, die ein zwingendes öffentliches Interesse begründen würden.

Zwingende öffentliche Interessen gebieten somit nicht die sofortige Vollstreckung der Entscheidung und würde für die Revisionswerberin dadurch ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten, dass sie von der Möglichkeit, ihren stark pflegebedürftigen Ehemann dauerhaft zu betreuen, abgeschnitten werden würde. Es liegt somit jedenfalls ein zu erwartender unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG vor.

Rechte Dritter sind nicht gefährdet, da die Revisionswerberin in der Vergangenheit in keinster Weise negativ in Erscheinung getreten ist, jedenfalls strafrechtlich unbescholten ist und von der österreichischen Gesellschaft akzeptiert wird."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2222270.1.01

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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