Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** S*****, vertreten durch Mag. Ariane Jazosch und Mag. Thomas Moser, Rechtsanwälte in Traun, gegen die beklagte Partei O***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Wo... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen haben Leistungsfreiheit der beklagten Versicherungsgesellschaft angenommen, weil die Klägerin die Obliegenheit, die wasserführenden Leitungen in ihrem bei der Beklagten unter anderem gegen Leitungswasserschäden versicherten Haus abzusperren, falls das Haus länger als 72 Stunden unbewohnt sei, grob fahrlässig verletzt habe. Der Beweis, dass diese Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den U... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei O***** Limited, *****, vertreten durch Mag. Stefan Hotz, Rechtsanwalt in Wi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Verfahren gegen die Zweitbeklagte ruht. Die Erstbeklagte wird in der Folge als Beklagte bezeichnet. Zwischen den Parteien besteht eine Berufshaftpflichtversicherung, der die „Allgemeinen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Versicherungsmaklern" (in der Folge: AVB) zugrunde liegen. Sie lauten, soweit hier von Bedeutung: „Artikel 1 - Begriffsbestimmungen 1. Versichertes Risiko ist die Tätigkeit des Versicherungsnehmers als a) Versicherungsm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kaskoversicherungsvertrag zwischen den Parteien endete aufgrund der Kündigung des Klägers mit Beginn des 1. 12. 2004. Ihm lagen die AFIB/***** 96 und die AKB/***** 2000 zugrunde. Auf der letzten Seite der Versicherungspolizze steht unter der Überschrift „Wichtige Hinweise" unter anderem Folgendes: „Denken Sie an die Hilfeleistungspflicht und Pflicht zur unverzüglichen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle bei Personenverletzung, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zwischen den Parteien besteht hinsichtlich der Tennishalle des Klägers samt Gaststätte in Z***** eine Sturmschadenversicherung, bei der auch Schneedruckschäden gedeckt sind. Der Versicherungsvertrag ist aufrecht. Es liegen ihm die S-ABS 1996 und die S-AStB 1996 zugrunde. Die ABS lauten, soweit hier von Bedeutung: „Artikel 3 Sicherheitsvorschriften 1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet ... mehr lesen...
Begründung: Zwischen den Parteien bestand eine Gewerbe-Standard-Versicherung unter anderem hinsichtlich des Fitnessstudios des Klägers in I*****. Gedeckt waren auch Leitungswasserschäden. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB). Art 7 lautet: „Obliegenheit des Versicherungsnehmers im Schadenfall 1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens folgende Obliegenheiten: a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderun... mehr lesen...
Norm: AUB99 Z7.2AUB 99 Z7.3VersVG §6 Abs3VersVG §34
Rechtssatz: Auch wenn sich der Versicherte ohne rechtliche Verpflichtung, also freiwillig einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt des Versicherers unterzieht, hat er dessen Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und auch sonstige vom Vertrauensarzt geforderte Auskünfte und Aufklärungen in Form von gewissen Übungen und Demonstrationen wahrheitsgemäß zu geben und ist auch zur Unterlassung vo... mehr lesen...