Norm
ARB 2003 Art8.1.5.3.Rechtssatz
Die Warteverpflichtung iSd Art 8.1.5.3. ARB 2003 ist ? wie Pkt 2. des Art 8 der ARB 2003 ausdrücklich klarstellt ? eine nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit im Sinn des § 6 Abs 3 VersVG. Sie kann, ebenso wie andere Obliegenheiten, die Fälligkeit der Leistung erst dann berühren, wenn die Ansprüche, für die Rechtsschutzdeckung begehrt wird, mit Klage gerichtlich geltend gemacht werden. Geht es um die Deckung der Kosten erst künftig zu führender gerichtlicher Verfahren, ist daher auf eine Warteobliegenheit nicht schon im Rahmen des Deckungsprozesses, sondern erst dann Bedacht zu nehmen, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich Klage erhebt und dafür Kostendeckung vom Versicherer verlangt.Die Warteverpflichtung iSd Artikel 8 Punkt eins Punkt 5 Punkt 3, ARB 2003 ist ? wie Pkt 2. des Artikel 8, der ARB 2003 ausdrücklich klarstellt ? eine nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG. Sie kann, ebenso wie andere Obliegenheiten, die Fälligkeit der Leistung erst dann berühren, wenn die Ansprüche, für die Rechtsschutzdeckung begehrt wird, mit Klage gerichtlich geltend gemacht werden. Geht es um die Deckung der Kosten erst künftig zu führender gerichtlicher Verfahren, ist daher auf eine Warteobliegenheit nicht schon im Rahmen des Deckungsprozesses, sondern erst dann Bedacht zu nehmen, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich Klage erhebt und dafür Kostendeckung vom Versicherer verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127365Im RIS seit
20.01.2012Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025