RS OGH 2025/9/25 7Ob109/11x; 7Ob41/24s; 7Ob139/25d

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Veröffentlicht am 25.09.2025
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Norm

ARB 2003 Art8.1.5.3.
ARB 2003 Art8.2.
VersVG §6 Abs3

Rechtssatz

Die Warteverpflichtung  iSd Art 8.1.5.3. ARB 2003 ist ? wie Pkt 2. des Art 8 der ARB 2003 ausdrücklich klarstellt ? eine nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit im Sinn des § 6 Abs 3 VersVG. Sie kann, ebenso wie andere Obliegenheiten, die Fälligkeit der Leistung erst dann berühren, wenn die Ansprüche, für die Rechtsschutzdeckung begehrt wird, mit Klage gerichtlich geltend gemacht werden. Geht es um die Deckung der Kosten erst künftig zu führender gerichtlicher Verfahren, ist daher auf eine Warteobliegenheit nicht schon im Rahmen des Deckungsprozesses, sondern erst dann Bedacht zu nehmen, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich Klage erhebt und dafür Kostendeckung vom Versicherer verlangt.Die Warteverpflichtung  iSd Artikel 8 Punkt eins Punkt 5 Punkt 3, ARB 2003 ist ? wie Pkt 2. des Artikel 8, der ARB 2003 ausdrücklich klarstellt ? eine nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG. Sie kann, ebenso wie andere Obliegenheiten, die Fälligkeit der Leistung erst dann berühren, wenn die Ansprüche, für die Rechtsschutzdeckung begehrt wird, mit Klage gerichtlich geltend gemacht werden. Geht es um die Deckung der Kosten erst künftig zu führender gerichtlicher Verfahren, ist daher auf eine Warteobliegenheit nicht schon im Rahmen des Deckungsprozesses, sondern erst dann Bedacht zu nehmen, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich Klage erhebt und dafür Kostendeckung vom Versicherer verlangt.

Entscheidungstexte

  • RS0127365">7 Ob 109/11x
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 7 Ob 109/11x
  • RS0127365">7 Ob 41/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.04.2024 7 Ob 41/24s
  • RS0127365">7 Ob 139/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 139/25d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127365

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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