Norm: StVO §4 Abs5VersVG §6 Abs3
Rechtssatz: Da aber nicht jede Übertretung des § 4 Abs 5 StVO für sich alleine schon eine Verletzung der Aufklärungspflicht darstellt, muss der Versicherer eine konkrete Verdachtslage beweisen, die infolge Unterlassen der Anzeige objektiv im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Entscheidungstexte 7 Ob 299/04b Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: AFIB 1993 Art5.3.1VersVG §6 Abs3
Rechtssatz: Bei den Angaben über den Ort des PKW-Diebstahles, sowie über die Namhaftmachung von Personen, die die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers bestätigen können, handelt es sich um elementare Teile der Schadensanzeige, die von letzteren mit besonderer Sorgfalt beantwortet werden müssen. Entscheidungstexte 7 Ob 232/02x Entscheidu... mehr lesen...
Norm: VersVG §6 Abs3 A
Rechtssatz: Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (7 Ob 238/98w, 7 Ob 319/01i). Dieser kann zum Gesamtschaden oder für einen Teil des Schadens gelingen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BW 1/95 Art12VersVG §6 Abs3 A
Rechtssatz: Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu. Entscheidungstexte 7 Ob... mehr lesen...