RS OGH 2025/12/17 7Ob63/02v; 7Ob105/02w; 7Ob222/02a; 7Ob44/03a; 7Ob72/03v; 7Ob80/04x; 7Ob113/04z; 7O

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Veröffentlicht am 08.07.2002
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Rechtssatz

Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (7 Ob 238/98w, 7 Ob 319/01i). Dieser kann zum Gesamtschaden oder für einen Teil des Schadens gelingen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116979

Im RIS seit

07.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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