Norm
VersVG §6 Abs3 ARechtssatz
Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (7 Ob 238/98w, 7 Ob 319/01i). Dieser kann zum Gesamtschaden oder für einen Teil des Schadens gelingen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116979Im RIS seit
07.08.2002Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026