Norm: StEG §6 Abs2
Rechtssatz: Ein Beschluss des Strafgerichts nach § 6 Abs 2 StEG ist keine Entscheidung über den Grund des Anspruchs im Sinne des § 393 Abs 1 ZPO, weil das Strafgericht nicht zu prüfen hat, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist; demnach kann das Klagebegehren selbst bei Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem StEG (durch das Strafgericht) immer noch zur Gänze abgewiesen werden (so schon 1Ob14/85). ... mehr lesen...
Norm: StEG §6 Abs2StPO §33 Abs2
Rechtssatz: Faßt der Oberste Gerichtshof im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht sofort (gleichzeitig mit dem Urteil) einen Beschluß über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlußgründen nach dem StEG, obliegt die Entscheidungskompetenz dem ursprünglich in erster Instanz erkennenden Strafgericht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StEG §2 Abs1 litbStEG §6 Abs2
Rechtssatz: Die
Begründung: des Entschädigungserkenntnisses darf nicht so weit gehen, daß sie den in der Niederschrift als für den Freispruch maßgeblich bezeichneten Erwägungen der Geschworenen zuwiderläuft, weil es damit an der - vom Gesetzgeber schon durch die für den Regelfall erfolgte Absicherung der funktionellen Zuständigkeit intendierten - Übereinstimmung der Bewertung der Grundlagen für die Verdachtsla... mehr lesen...
Norm: StEG §2 Abs1 litbStEG §6 Abs2
Rechtssatz: Bei sofortiger Entscheidung über die Haftentschädigung durch das Geschworenengericht ist es zulässig, auch jene Erwägungen heranzuziehen, die als zur Freispruchsbegründung nicht unbedingt erforderlich in die "kurze" Niederschrift gemäß § 331 Abs 3 StPO keinen Eingang fanden, aber für die Differenzierung, ob der Freispruch wegen erwiesener Unschuld oder "nur" nach dem das österreichische Strafverfa... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II7StEG §6 Abs2StPO §229
Rechtssatz: Durch das Erfordernis der Öffentlichkeit des Verfahrens wird die Rechtspflege der Überwachung durch die Allgemeinheit unterzogen und das Vertrauen in die Gerichte gehoben. Durch eine transparente Rechtspflege wird außerdem die Fairness des Verfahrens gefördert. Dieses Prinzip ist aber nicht absolut, weil Art 6 Abs 1 MRK den Ausschluss der Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen zu... mehr lesen...
Norm: StEG §6 Abs2StPO §292
Rechtssatz: Die Unterlassung der sofort nach einem Freispruch zu beschließenden Entscheidung des Geschworenengerichtes nach § 6 Abs 2 StEG ist nicht behebbar. Entscheidungstexte 15 Os 40/94 Entscheidungstext OGH 07.04.1994 15 Os 40/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS00878... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs2 IIIStEG §2 Abs1 litbStEG §6 Abs2
Rechtssatz: Im Falle einer Entscheidung über einen Ersatzanspruch nach dem StEG gemäß § 6 Abs 2 vorletzter Satz leg cit dürfen bei Prüfung der Frage der Verdachtsentkräftigung nur jene Verdachtsmomente Berücksichtigung finden, die auch nach der vom erkennenden Gericht in der Urteilsbegründung oder in der Niederschrift der Geschworenen zum Ausdruck gebrachten Auffassung fortbestehen. ... mehr lesen...
Begründung: Der am 29. Juni 1953 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, wurde am 30. Jänner 1974, 16,15 Uhr, in Graz in Polizeihaft genommen. Mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2. Februar 1974, 15 Vr 55/74, wurde über den Kläger gemäß §§ 175 Abs. 1 Z 2 und 3, 177 StPO die Verwahrungshaft, mit Beschluß desselben Gerichtes vom 8. Februar 1974 gemäß § 180 Abs. 2 Z 1 bis 3 StPO die Untersuchungshaft verhängt. Der Kläger stand im V... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 29.Juni 1953 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, wurde am 30.Jänner 1974, 16,15 Uhr, in Graz in Polizeihaft genommen. Mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2.Februar 1974, 15 Vr 55/74, wurde über den Kläger gemäß §§ 175 Abs 1 Z 2 und 3, 177 StPO die Verwahrungshaft, mit Beschluß desselben Gerichtes vom 8.Februar 1974 gemäß § 180 Abs 2 Z 1 bis 3 StPO die Untersuchungshaft verhängt. Der Kläger stand im... mehr lesen...
Norm: StEG §6 Abs2
Rechtssatz: Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn der seinerzeit in Österreich in Haft Befindliche in der Folge von einem deutschen Gericht rechtskräftig freigesprochen wurde und die österreichischen Behörden gemäß Art XV lit b des Vertrages vom 31.01.1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.19... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard A gemäß der im
Spruch: wiedergegebenen Anklage des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Rechtliche Beurteilung Der auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt Berechtigung zu. Beamter im Sinn des StGB ist nach § 74 Z 4 dieses Gesetzes jeder, der dazu bestellt ist, im Namen des Bundes,... mehr lesen...
Norm: StEG §6 Abs2
Rechtssatz: Der OGH weist bei der Aktenrücksendung darauf hin, daß der Angehaltene bei seiner Anhörung gemäß § 6 Abs 3 StEG auf eine Haftentschädigung verzichtet hat, sodaß eine Beschlußfassung nach § 6 Abs 2 StEG entfiel (9 Os 9/83). Entscheidungstexte 10 Os 67/83 Entscheidungstext OGH 21.06.1983 10 Os 67/83 ... mehr lesen...