§ 6 StEG 2005 Beschränkung der Verfügbarkeit

StEG 2005 - Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Ein Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 ist Exekutions- oder Sicherungsmaßnahmen entzogen, außer zugunsten einer Forderung auf Leistung des gesetzlichen Unterhalts oder auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen, die die geschädigte Person nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB). Soweit Exekutions- und Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen sind, ist auch jede Verpflichtung und Verfügung der geschädigten Person durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden unwirksam.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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