Norm: MRK Art6 Abs1 II1aMRK Art6 Abs1 II1bMRK Art6 Abs1 II7StEG §2 Abs1 litaStEG §2 Abs1 litbStEG §6 Abs4
Rechtssatz: Unabdingbare Kriterien eines den Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 MRK entsprechenden Entschädigungsverfahrens sind nämlich nicht nur die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, sondern auch die öffentliche Verkündung der Entscheidung (siehe § 77 Abs 1 erster Fall StPO; vgl zuletzt 13 Os 54, 55/00; 13 Os 150/98; 13 Os 154... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II7StEG §6 Abs3StEG §6 Abs4
Rechtssatz: Ein an den Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 MRK orientiertes Entschädigungsverfahren setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Obersten Gerichtshofs unabdingbar die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und auch die öffentliche Verkündung der Entscheidung voraus. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II7StEG §2 Abs1 litaStEG §2 Abs1 litbStEG §6 Abs4StPO §82
Rechtssatz: Die fehlende mündliche Verkündung der Beschlüsse eines Rechtsmittelgerichtes (hier: österreichisches OLG) kann durch die Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsicht nicht ersetzt werden. Entscheidungstexte Bsw 20602/92 Entscheidungstext AUSL EKMR 03.09.1996 Bsw 20602/92 Bem: Szücs gegen Österrei... mehr lesen...
Norm: StEG §6 Abs4
Rechtssatz: Die Zustellung des Beschlusses hat nach § 6 Abs 4 StEG an den Angehaltenen oder Verurteilten zu eigenen Handen zu erfolgen. Es ist aber weder in dieser Gesetzesstelle noch in den Bestimmungen der StPO ein Verbot enthalten, das Rechtsmittel auch schon vor Zustellung der Entscheidung zu erheben. Dazu ist lediglich die Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung vorausgesetzt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien festgestellt, daß der Susanne K***** für die durch ihre strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren AZ 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Zeit vom 12. August 1988, 8,30 Uhr, bis zum 25.August 1988, 17,30 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. a StEG nicht zusteht. Rechtliche Beurteilung Die dagegen erhobene Beschwe... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien festgestellt, daß der 39 Jahre alten Eleonore P***** für die durch ihre strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren AZ 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Zeit vom 12.August 1988, 8,30 Uhr bis zum 25.August 1988, 18,30 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteilen ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit a StEG nicht zusteht. Nach den Konstatierungen des Oberlandesgerichtes wurde Eleo... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien festgestellt, daß der 31 Jahre alten Diane B***** für die durch ihre strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren AZ 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Zeit vom 12. August 1988, 8,30 Uhr, bis zum 25.August 1988, 19,00 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs 1 lit a StEG nicht zusteht. Nach den Konstatierungen des Oberlandesgerichtes wurde Diane B... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien festgestellt, daß dem 31 Jahre alten Werner G***** für die durch seine strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren AZ 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Zeit vom 12. August 1988, 8,30 Uhr, bis zum 25.August 1988, 18,15 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs 1 lit a StEG nicht zusteht. Nach den Konstatierungen des Oberlandesgerichtes wurde Werne... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien festgestellt, daß dem 24 Jahre alten Alexander W***** für die durch seine strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren AZ 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Zeit vom 12.August 1988, 8,30 Uhr bis zum 25.August 1988, 18,15 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit a StEG nicht zusteht. Nach den Konstatierungen des Oberlandesgerichtes wurde Ale... mehr lesen...
Norm: StEG §6 Abs4StPO §79 Abs2
Rechtssatz: Da gemäß § 6 Abs 4 StEG der nach den Abs 1 und 2 zu fassende Beschluß dem (der) Angehaltenen oder Verurteilten zu eigenen Handen (und nicht dem Verteidiger) zuzustellen ist, kommt die allgemeine Vorschrift des § 79 Abs 2 StPO nicht zur Anwendung (15 Os 21-24/90 = EvBl 1990/150 = RZ 1990/127). Entscheidungstexte 15 Os 20/91 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: StEG §6 Abs4
Rechtssatz: Eine bloß deklarative Erklärung, daß dem Angeklagten auf Grund seines Verzichts kein Entschädigungsanspruch zusteht, ist nicht als "Beschluß" im Sinn des § 6 Abs 2 StEG anzusehen, daher auch nicht vom Kundmachungsverbot des § 6 Abs 4 StEG betroffen. Entscheidungstexte 9 Os 9/83 Entscheidungstext OGH 22.03.1983 9 Os 9/83 Veröff: EvBl 1983/178 S... mehr lesen...