TE OGH 1996/9/3 Bsw21835/93

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Europäische Kommission für Menschenrechte, Plenum, Beschwerdesache Johannes Werner gegen Österreich, Bericht vom 3.9.1996, Bsw. 21835/93.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 2 Abs. 1 lit. b StEG, § 82 StPO - Haftentschädigungsverfahren und fair trial.Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG, Paragraph 82, StPO - Haftentschädigungsverfahren und fair trial.

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich des Fehlens einer mündlichen Verhandlung (25:4 Stimmen).Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK hinsichtlich des Fehlens einer mündlichen Verhandlung (25:4 Stimmen).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich des Fehlens der öffentlichen mündlichen Verkündung der Beschlüsse (27:2 Stimmen). Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der fehlenden Möglichkeit des Bf., eine Entgegnung zur Stellungnahme des Oberstaatsanwalts abzugeben (26:3 Stimmen).Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK hinsichtlich des Fehlens der öffentlichen mündlichen Verkündung der Beschlüsse (27:2 Stimmen). Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK hinsichtlich der fehlenden Möglichkeit des Bf., eine Entgegnung zur Stellungnahme des Oberstaatsanwalts abzugeben (26:3 Stimmen).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. war wegen Verdachts des Kreditkartenbetrugs in Untersuchungshaft. Nach zwei Wochen wurde er aus der Haft entlassen und das Verfahren vom Untersuchungsrichter eingestellt: Ein graphologisches Gutachten hatte ergeben, es sei nicht wahrscheinlich, dass die gefälschten Unterschriften vom Bf. stammten, ferner bestanden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen. Noch im selben Jahr machte der Bf. einen Entschädigungsanspruch wegen ungerechtfertigter Haft gemäß § 2 (1) (b) StEG geltend. Die Ratskammer stellte jedoch in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Haftentschädigung nicht gegeben waren: Der Verdacht, der Bf. habe eine strafbare Handlung begangen, sei nicht entkräftet worden. Dagegen erhob der Bf. Bsw. an das OLG und beantragte die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft in der Voruntersuchung benannten Zeugen. Der Oberstaatsanwalt beantragte in einer schriftlichen Stellungnahme, das Gericht möge den Beweisantrag ablehnen und die Bsw. abweisen. Über diese Stellungnahme wurde der Bf. nicht informiert. Das OLG wies die Bsw. mit Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung ab: Der Verdacht sei nicht entkräftet worden, eine Befragung der beantragten Zeugen ferner nicht notwendig, da deren Glaubwürdigkeit bereits vom Untersuchungsrichter bezweifelt worden war.Der Bf. war wegen Verdachts des Kreditkartenbetrugs in Untersuchungshaft. Nach zwei Wochen wurde er aus der Haft entlassen und das Verfahren vom Untersuchungsrichter eingestellt: Ein graphologisches Gutachten hatte ergeben, es sei nicht wahrscheinlich, dass die gefälschten Unterschriften vom Bf. stammten, ferner bestanden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen. Noch im selben Jahr machte der Bf. einen Entschädigungsanspruch wegen ungerechtfertigter Haft gemäß Paragraph 2, (1) (b) StEG geltend. Die Ratskammer stellte jedoch in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Haftentschädigung nicht gegeben waren: Der Verdacht, der Bf. habe eine strafbare Handlung begangen, sei nicht entkräftet worden. Dagegen erhob der Bf. Bsw. an das OLG und beantragte die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft in der Voruntersuchung benannten Zeugen. Der Oberstaatsanwalt beantragte in einer schriftlichen Stellungnahme, das Gericht möge den Beweisantrag ablehnen und die Bsw. abweisen. Über diese Stellungnahme wurde der Bf. nicht informiert. Das OLG wies die Bsw. mit Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung ab: Der Verdacht sei nicht entkräftet worden, eine Befragung der beantragten Zeugen ferner nicht notwendig, da deren Glaubwürdigkeit bereits vom Untersuchungsrichter bezweifelt worden war.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) aufgrund 1.) der fehlenden mündlichen Verhandlung und 2.) der fehlenden mündlichen Verkündung der Gerichtsbeschlüsse im Haftentschädigungsverfahren sowie 3.) der fehlenden Waffengleichheit der Parteien, da ihm die schriftliche Stellungnahme des Oberstaatsanwalts im Verfahren vor dem OLG nicht mitgeteilt wurde und er somit keine Möglichkeit zu einer Entgegnung gehabt habeDer Bf. behauptet eine Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) aufgrund 1.) der fehlenden mündlichen Verhandlung und 2.) der fehlenden mündlichen Verkündung der Gerichtsbeschlüsse im Haftentschädigungsverfahren sowie 3.) der fehlenden Waffengleichheit der Parteien, da ihm die schriftliche Stellungnahme des Oberstaatsanwalts im Verfahren vor dem OLG nicht mitgeteilt wurde und er somit keine Möglichkeit zu einer Entgegnung gehabt habe

1.) Die Kms. stellt fest, dass die Ratskammer und das OLG ihre Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung gefasst haben. Der Bf. hätte Anspruch auf eine mündliche Verhandlung über seinen Antrag auf Haftentschädigung gehabt, denn keine der in Art. 6 (1) Satz 2 EMRK genannten Ausnahmen trafen auf seinen Fall zu (vgl. Urteil Hakansson & Sturesson/S, A/171 § 64). Weder im Straf- noch im Entschädigungsverfahren fand eine mündliche Verhandlung statt. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (25:4 Stimmen).1.) Die Kms. stellt fest, dass die Ratskammer und das OLG ihre Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung gefasst haben. Der Bf. hätte Anspruch auf eine mündliche Verhandlung über seinen Antrag auf Haftentschädigung gehabt, denn keine der in Artikel 6, (1) Satz 2 EMRK genannten Ausnahmen trafen auf seinen Fall zu vergleiche Urteil Hakansson & Sturesson/S, A/171 Paragraph 64,). Weder im Straf- noch im Entschädigungsverfahren fand eine mündliche Verhandlung statt. Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (25:4 Stimmen).

2.) Gemäß § 82 StPO kann einer Partei zwar die Einsicht in strafgerichtliche Akten oder die Ausfolgung von Abschriften aus solchen bewilligt werden, dies allein kann aber die fehlende mündliche Verkündung der Beschlüsse nicht ersetzen. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (27:2 Stimmen).2.) Gemäß Paragraph 82, StPO kann einer Partei zwar die Einsicht in strafgerichtliche Akten oder die Ausfolgung von Abschriften aus solchen bewilligt werden, dies allein kann aber die fehlende mündliche Verkündung der Beschlüsse nicht ersetzen. Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (27:2 Stimmen).

3.) Der Oberstaatsanwalt hatte eine schriftliche Stellungnahme zum Beweisantrag des Bf. abgegeben. Der Bf. wurde darüber nicht informiert und hatte somit auch keine Möglichkeit zu einer Entgegnung. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (26:3 Stimmen).3.) Der Oberstaatsanwalt hatte eine schriftliche Stellungnahme zum Beweisantrag des Bf. abgegeben. Der Bf. wurde darüber nicht informiert und hatte somit auch keine Möglichkeit zu einer Entgegnung. Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (26:3 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über den Bericht der EKMR vom 3.9.1996, Bsw. 21835/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1996,163) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/96_6/Werner.pdf

Das Original des Berichts ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Dokumentnummer

JJT_19960903_AUSL000_000BSW21835_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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