RS OGH 1996/9/3 Bsw20602/92, Bsw21835/93, Bsw20602/92, Bsw21835/93, Bsw28389/95, Bsw33400/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1996
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Norm

MRK Art6 Abs1 II7
StEG §2 Abs1 lita
StEG §2 Abs1 litb
StEG §6 Abs4
StPO §82

Rechtssatz

Die fehlende mündliche Verkündung der Beschlüsse eines Rechtsmittelgerichtes (hier: österreichisches OLG) kann durch die Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsicht nicht ersetzt werden.

Entscheidungstexte

  • Bsw 20602/92
    Entscheidungstext AUSL EKMR 03.09.1996 Bsw 20602/92
    Bem: Szücs gegen Österreich (T1a)
    Veröff: NL 1996,161
  • Bsw 21835/93
    Entscheidungstext AUSL EKMR 03.09.1996 Bsw 21835/93
    nur: Die fehlende mündliche Verkündung der Beschlüsse eines Rechtsmittelgerichtes (hier: österreichisches OLG) kann durch die Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsicht nicht ersetzt werden. (T1)
    Beisatz: Werner gegen Österreich. (T2)
    Veröff: NL 1996,163
  • Bsw 20602/92
    Entscheidungstext AUSL EGMR 24.11.1997 Bsw 20602/92
    Vgl; Beisatz: Die Bewilligung von Akteneinsicht oder die Ausfolgung von Abschriften können die mündliche Urteilsverkündung nicht ersetzen, wenn diese im Ermessen des Gerichts stehen. Die Öffentlichkeit erstreckt sich auch auf die Urteilsverkündung. Die Form der Veröffentlichung eines „Urteils", wie sie im Rechtssystem des betreffenden Staates vorgesehen ist, muss im Lichte der Besonderheiten des betreffenden Verfahrens und im Hinblick auf Ziel und Zweck von Art 6 Abs 1 MRK beurteilt werden. Die Veröffentlichung des Urteils eines Höchstgerichts ist dann nicht notwendig, wenn die Entscheidungen der Unterinstanzen bereits öffentlich verkündet worden sind. Entscheidung des Gerichtshofs im selben Verfahren (Szücs gegen Österreich). (T3)
    Veröff: NL 1997,274
  • Bsw 21835/93
    Entscheidungstext AUSL EGMR 24.11.1997 Bsw 21835/93
    Vgl; Beis wie T3 nur: Die Bewilligung von Akteneinsicht oder die Ausfolgung von Abschriften können die mündliche Urteilsverkündung nicht ersetzen, wenn diese im Ermessen des Gerichts stehen. Die Öffentlichkeit erstreckt sich auch auf die Urteilsverkündung. Die Form der Veröffentlichung eines „Urteils", wie sie im Rechtssystem des betreffenden Staates vorgesehen ist, muss im Lichte der Besonderheiten des betreffenden Verfahrens und im Hinblick auf Ziel und Zweck von Art 6 Abs 1 MRK beurteilt werden. Die Veröffentlichung des Urteils eines Höchstgerichts ist dann nicht notwendig, wenn die Entscheidungen der Unterinstanzen bereits öffentlich verkündet worden sind. (T4)
    Beisatz: Werner gegen Österreich. (T5)
    Veröff: NL 1997,276
  • Bsw 28389/95
    Entscheidungstext AUSL EGMR 21.03.2000 Bsw 28389/95
    Auch; Beisatz: Rushiti gegen Österreich. (T6)
    Veröff: NL 2000,55
  • Bsw 33400/96
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.07.2003 Bsw 33400/96
    Abweichend; Beisatz: Hinsichtlich der öffentlichen Verkündung des Urteils eines Höchstgerichtes kommt es nicht auf die wörtliche Auslegung dieser Verfahrensgarantie an, sondern es genügt, wenn jedermann, der ein Interesse nachweist, das Urteil einsehen kann. Ernst ua gegen Belgien. (T7)
    Veröff: NL 2003,205

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1996:RS0120962

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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