TE OGH 1996/9/3 Bsw20602/92

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Europäische Kommission für Menschenrechte, Plenum, Beschwerdesache Zoltan Szücs gegen Österreich, Bericht vom 3.9.1996, Bsw. 20602/92.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 2 Abs. 1 StEG, § 82 StPO - Haftentschädigungsverfahren und fair trial.Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Paragraph 2, Absatz eins, StEG, Paragraph 82, StPO - Haftentschädigungsverfahren und fair trial.

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (27:2 Stimmen).Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (27:2 Stimmen).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf., ein ungar. Staatsangehöriger, war bei der Einreise nach Österreich an der österr.-ungar. Grenze wegen eines Haftbefehls festgenommen worden. Er stand unter Verdacht, mehrere Betrugsdelikte mit einer gestohlenen Kreditkarte begangen zu haben. In der Folge wurde die Untersuchungshaft über den Bf. verhängt. Gemäß einem graphologischen Gutachten war es unwahrscheinlich, dass die gefälschten Unterschriften vom Bf. stammten. Das Verfahren wurde eingestellt und die Freilassung des Bf. angeordnet. Der Bf. machte hierauf gemäß § 2 (1) (b) StEG einen Anspruch auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft geltend. Die Ratskammer stellte jedoch fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben waren: Der Verdacht, der Bf. habe eine strafbare Handlung begangen, sei nicht entkräftet worden. Dagegen wandte sich der Bf. mit einer Bsw. an das OLG. Darüber hinaus beantragte er gemäß § 2 (1) (a) StEG Entschädigung wegen gesetzwidriger Haft. Beide Begehren wurden vom OLG in nichtöffentlicher Sitzung abgewiesen bzw. abgelehnt. Der Bf. erhob kein Rechtsmittel an den OGH.Der Bf., ein ungar. Staatsangehöriger, war bei der Einreise nach Österreich an der österr.-ungar. Grenze wegen eines Haftbefehls festgenommen worden. Er stand unter Verdacht, mehrere Betrugsdelikte mit einer gestohlenen Kreditkarte begangen zu haben. In der Folge wurde die Untersuchungshaft über den Bf. verhängt. Gemäß einem graphologischen Gutachten war es unwahrscheinlich, dass die gefälschten Unterschriften vom Bf. stammten. Das Verfahren wurde eingestellt und die Freilassung des Bf. angeordnet. Der Bf. machte hierauf gemäß Paragraph 2, (1) (b) StEG einen Anspruch auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft geltend. Die Ratskammer stellte jedoch fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben waren: Der Verdacht, der Bf. habe eine strafbare Handlung begangen, sei nicht entkräftet worden. Dagegen wandte sich der Bf. mit einer Bsw. an das OLG. Darüber hinaus beantragte er gemäß Paragraph 2, (1) (a) StEG Entschädigung wegen gesetzwidriger Haft. Beide Begehren wurden vom OLG in nichtöffentlicher Sitzung abgewiesen bzw. abgelehnt. Der Bf. erhob kein Rechtsmittel an den OGH.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da die Beschlüsse des OLG nicht mündlich verkündet worden sind.Der Bf. behauptet eine Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da die Beschlüsse des OLG nicht mündlich verkündet worden sind.

Die Kms. stellt fest, dass einer Partei gemäß § 82 StPO auf Antrag die Einsicht in strafgerichtliche Akten oder die Ausfolgung von Abschriften aus solchen bewilligt werden kann. Die bloße Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsicht kann aber die fehlende mündliche Verkündung der Beschlüsse nicht ersetzen. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (27:2 Stimmen).Die Kms. stellt fest, dass einer Partei gemäß Paragraph 82, StPO auf Antrag die Einsicht in strafgerichtliche Akten oder die Ausfolgung von Abschriften aus solchen bewilligt werden kann. Die bloße Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsicht kann aber die fehlende mündliche Verkündung der Beschlüsse nicht ersetzen. Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (27:2 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über den Bericht der EKMR vom 3.9.1996, Bsw. 20602/92, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1996,161) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/96_6/Szuecs.pdf

Das Original des Berichts ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Textnummer

EGM00088

Im RIS seit

19.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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