TE OGH 1991/9/12 15Os93/91

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Veröffentlicht am 12.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael S***** und andere, betreffend strafrechtliche Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 lit. a StEG, AZ 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Susanne K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.Dezember 1990, GZ 24 Ns 363/90-2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien festgestellt, daß der Susanne K***** für die durch ihre strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren AZ 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Zeit vom 12. August 1988, 8,30 Uhr, bis zum 25.August 1988, 17,30 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. a StEG nicht zusteht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde der Genannten ist verspätet. Der bekämpfte Beschluß wurde der Beschwerdeführerin Susanne K***** am 20.Dezember 1990 durch postamtliche Hinterlegung (Behebungszeitpunkt 24.Dezember 1990) zugestellt (vgl. S 7 und S 11 des Aktes 24 Ns 363/90 des Oberlandesgerichtes Wien).

Die Beschwerde wurde am 2.Juli 1991 der Post zur Weiterbeförderung an das Gericht übergeben (siehe den Vermerk über die Postaufgabe auf S 15 des bezeichneten Aktes des Oberlandesgerichtes Wien); sie ist auch mit 2.Juli 1991 datiert (S 17 dA).

Da die Beschwerde nicht innerhalb der 14-tägigen Frist des § 6 Abs. 5 StEG erhoben wurde, war sie als verspätet zurückzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß der angefochtene Beschluß vom Oberlandesgericht Wien zu Recht der Antragstellerin und nicht ihrem ausgewiesenen Verteidiger zugestellt wurde, weil gemäß § 6 Abs. 4 StEG der nach den Abs. 1 und 2 der zitierten Gesetzesstelle zu fassende Beschluß dem der Angehaltenen zu eigenen Handen zuzustellen ist und demnach insoweit die allgemeine Vorschrift des § 79 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung kommt (vgl. 15 Os 21-24/90 = EvBl. 1990/150 = RZ 1990/127; 15 Os 25/91 ua). Soweit in der Beschwerde als Tag der Zustellung des Beschlusses der 24.Juni 1991 angegeben ist, so bezieht sich dies offensichtlich auf eine vom Landesgericht für Strafsachen Wien verfügte Zustellung einer Beschlußausfertigung an den Verteidiger der Antragstellerin, durch welche die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 5 StEG nicht (abermals) in Gang gesetzt werden konnte.

Anmerkung

E26787

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00093.91.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19910912_OGH0002_0150OS00093_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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