RS OGH 1998/1/27 11Os187/97, 11Os44/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

StEG §2 Abs1 litb
StEG §6 Abs2

Rechtssatz

Die Begründung des Entschädigungserkenntnisses darf nicht so weit gehen, daß sie den in der Niederschrift als für den Freispruch maßgeblich bezeichneten Erwägungen der Geschworenen zuwiderläuft, weil es damit an der - vom Gesetzgeber schon durch die für den Regelfall erfolgte Absicherung der funktionellen Zuständigkeit intendierten - Übereinstimmung der Bewertung der Grundlagen für die Verdachtslage im Entschädigungserkenntnis mit jener für das freisprechende Urteil fehlt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 187/97
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 11 Os 187/97
  • 11 Os 44/03
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 11 Os 44/03
    Vgl; Beisatz: Wird ein gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG geltend gemachter Anspruch auf Entschädigung für die wegen einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung erlittene Verwahrungs-, Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf einen in der Folge ergangenen Freispruch gestützt, hat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 6 MRK und die dadurch gebotene teleologische Reduktion eine Prüfung der Verdachtsentkräftung zu unterbleiben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109710

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0110OS00187_9700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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