RS OGH 1987/6/24 1Ob14/85, 1Ob14/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1985
beobachten
merken

Norm

StEG §6 Abs2
  1. StEG § 6 gültig von 01.10.1969 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2004

Rechtssatz

Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn der seinerzeit in Österreich in Haft Befindliche in der Folge von einem deutschen Gericht rechtskräftig freigesprochen wurde und die österreichischen Behörden gemäß Art XV lit b des Vertrages vom 31.01.1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl 1977/36, von weiteren Verfolgungsmaßnahmen absahen.Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn der seinerzeit in Österreich in Haft Befindliche in der Folge von einem deutschen Gericht rechtskräftig freigesprochen wurde und die österreichischen Behörden gemäß Artikel römisch fünfzehn, Litera b, des Vertrages vom 31.01.1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl 1977/36, von weiteren Verfolgungsmaßnahmen absahen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0087810

Dokumentnummer

JJR_19850916_OGH0002_0010OB00014_8500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten