TE OGH 1987/6/24 1Ob14/87

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Veröffentlicht am 24.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred B***, Kraftfahrer, Kaiserslauten, Balbierstraße 1/55, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 697.513,85 und Feststellung (Gesamtstreitwert S 707.513,85 s.A.) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20. November 1986, GZ 2 R 220/86-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. März 1986, GZ 6 Cg 594/84-12, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Entscheidung a` das Erstgericht zurückverwiesen.

Auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wird gleich weiteren Verfahrenskosten Bedacht zu nehmen sein.

Text

Begründung:

Der am 29. Juni 1953 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, wurde am 30. Jänner 1974, 16,15 Uhr, in Graz in Polizeihaft genommen. Mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2. Februar 1974, 15 Vr 55/74, wurde über den Kläger gemäß §§ 175 Abs. 1 Z 2 und 3, 177 StPO die Verwahrungshaft, mit Beschluß desselben Gerichtes vom 8. Februar 1974 gemäß § 180 Abs. 2 Z 1 bis 3 StPO die Untersuchungshaft verhängt. Der Kläger stand im Verdacht, mit einem PKW Haschisch nach Österreich verbracht, aus einem Hotel einen Perserteppich im Wert von ca. S 10.000,-- gestohlen sowie das Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels begangen zu haben. Enthaftungsanträge des Klägers blieben vorerst erfolglos. Das Oberlandesgericht Graz sprach mit Beschluß vom 25. Juli 1974, 7 Ns 230/84, aus, daß die über den Kläger verhängte Untersuchungshaft wegen der besonderen Schwierigkeiten und des besonderen Umfanges der Untersuchung bis zu einem Jahr dauern dürfe. Nach Kundmachung der gegen den Kläger wegen des Verbrechens nach dem § 6 Abs. 1 SGG, des Vergehens nach den §§ 35 Abs. 1 lit. b, 38 lit. a und b FinStrG und des Vergehens des Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB erhobenen Anklage wurde schließlich die Untersuchungshaft über ihn mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3. Februar 1975 unter Anwendung der gelinderen Mittel des § 180 Abs. 5 Z 1, 3, 4 und 5 StPO aufgehoben. Der Kläger wurde am 3. Februar 1975 um 16 Uhr enthaftet. Nachdem der Kläger zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz am 13. Mai 1977 nicht erschienen war, wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen ihn gemäß § 57 StPO ausgeschieden, nach dem § 422 StPO abgebrochen und am 12. Februar 1976, nachdem das Landgericht Kaiserslautern die weitere Strafverfolgung übernommen hatte, beendet. Mit Urteil des Landgerichtes Kaiserslautern vom 27. November 1980, 14 Js 6749/76 KLs, wurde der Kläger freigesprochen. Das dem Kläger zur Last gelegte Handeltreiben mit Haschisch könne aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden. Hierauf gab die Staatsanwaltschaft Graz am 8. April 1981 die Erklärung ab, daß von weiteren Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger abgesehen werde. Am 20. März 1981 stellte der Kläger beim Landesgericht für Strafsachen Graz den Antrag auf Beschlußfassung, ob die im § 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 StEG normierten Anspruchsvoraussetzungen für eine Haftentschädigung gegeben seien und ob einer der im § 3 lit. a und b StEG bezeichneten Ausschließungsgründe vorliege. Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz sprach mit Beschluß vom 8. Juli 1981, 15 Vr 1024/81, aus, der Kläger sei zwar mit Urteil des Landgerichtes Kaiserslautern vom 27. November 1980 wegen des Verstoßes nach dem Betäubungsmittelgesetz freigesprochen worden, jedoch habe der Verdacht, daß der Kläger die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen habe, nicht entkräftet werden können. In der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde vom 21. Juli 1981 führte der Kläger zur Begründung aus,

"daß bei der Verhandlung am 27./28. November 1980 in Kaiserslautern der Tatverdacht sehr wohl entkräftet wurde, und zwar durch die Zeugenaussagen D***,

M*** und M***, durch die Verlesung der Aussagen

K*** und auch durch die Aussage des

österreichischen Sachverständigen R***. Allerdings

läßt sich der Beweis dafür schlecht erbringen, da nach deutschen Gerichtsgepflogenheiten (im Gegensatz zu den österr.) weder im Verhandlungsprotokoll noch in der Urteilsschrift ausgeführt ist, was jeder einzelne

gesagt hat, sondern lediglich benannt wird, wer gehört wurde, und es außerdem in Deutschland nicht mehr den Unterschied gibt zwischen dem "glatten" Freispruch und dem, der mangels Beweisen ausgesprochen wird".

Die gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom Kläger erhobene Beschwerde wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 20. August 1981, 10 Bs 251/81, als unbegründet verworfen. Das Beschwerdegericht führte zur Begründung aus:

"Es ist zwar richtig, daß die notwendige Überprüfung auf Grund des Hauptverhandlungsprotokolles vor dem Landgericht Kaiserslautern nicht möglich ist. Es ist daher eine Beurteilung ausgehend von den vorliegenden und im Strafverfahren erhobenen Beweisen vorzunehmen.

Dabei sind insbesondere folgende Aussagen heranzuziehen:

1.) Frank Thomas F*** (AS. 273 zu 9 Vr 55/74 Teilakt):

Virginia M*** sagte, daß sie das Haschisch von zwei Burschen Walter und Manfred (gemeint damit Walter D*** und Manfred B***) erhalten habe.

2.) Virginia M*** (AS. 100 zu 9 Vr 55/74) Im Jänner 1974 sind D***, B*** und .... wieder gekommen und haben Konservendosen mitgebracht. "Ich habe nicht gewußt, daß in einer Dose Haschisch ist, ich habe das erst gesehen, als bei der Hausdurchsuchung das Haschisch gefunden wurde."

3.) Manfred B*** an D*** (Hausbrief vom 8. April 1974, AS 94): Tom (gemeint F***) sieht ein, daß er mit seiner Aussage (siehe zu 1.)) einen schweren Fehler gemacht hat, er verspricht eine neue Aussage zu machen.

Der Antragsteller ist von der ihm zur Last gelegten Tat durch das Landgericht Kaiserslautern freigesprochen worden, jedoch ist der Tatverdacht nach dem vorliegenden Akteninhalt keinesfalls als entkräftet anzusehen."

Im Verfahren 12 Cg 413/83 des Erstgerichts begehrte der Kläger, gestützt auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b StEG, den Zuspruch der Beträge von S 47.237,41 s.A. und DM 70.287,85 s.A. sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei ihm wegen ungerechtfertigter Anhaltung in der Zeit vom 30. Jänner 1974 bis 1. April 1975 für die Nachentrichtung der Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 506 a ASVG hafte. Das Klagebegehren wurde in allen Instanzen abgewiesen (Entscheidung des OGH vom 16. September 1985, 1 Ob 14/85 = SZ 58/142).

Mit der am 19. November 1984 überreichten Klage begehrt der Kläger, gestützt auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, den Betrag von S 697.513,85 s.A. sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei ihm alle Schäden zu ersetzen habe, die ihm aus dem Verfahren 15 Vr 1024/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz durch die Nichtanwendung des § 506 a ASVG für die Zeit seiner Anhaltung und seines anschließenden Zwangsaufenthaltes in Graz vom 30. Jänner 1974 bis 1. April 1975 und durch künftig entstehende Kosten im Verfahren 12 Cg 413/83 des Landesgerichtes Innsbruck entstehen werden. Der Kläger brachte vor, das Landesgericht für Strafsachen Graz und das Oberlandesgericht Graz hätten sich im Beschlußverfahren nach § 6 Abs. 2 StEG schuldhaft rechtswidrig verhalten, weil sie es unterlassen hätten, vor der Beschlußfassung die Beweise aufzunehmen, die im Strafverfahren vor dem Landgericht Kaiserslauten zu seinem Freispruch geführt hätten und die im Rahmen des gegen ihn in Österreich durchgeführten Ermittlungsverfahrens noch nicht aufgenommen worden waren. Bei Aufnahme dieser Beweise hätte sich seine Schuldlosigkeit herausgestellt. Er hätte damit im Verfahren 12 Cg 413/83 des Landesgerichtes Innsbruck seine Ansprüche durchsetzen können.

Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, daß die den Entscheidungen des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und des Oberlandesgerichtes Graz zugrunde liegende Rechtsansicht, ohne zusätzliche Beweisaufnahmen der Fortbestand des Tatverdachtes anzunehmen, im äußerst vorstellbaren Sinn der gesetzlichen Bestimmungen Deckung finde und daher jedenfalls als vertretbar zu qualifizieren sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger sei nach Übernahme der Strafverfolgung vom Landgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 27. November 1980, 14 Js 67/49-79 KLs, mit der Begründung freigesprochen worden, daß das ihm zur Last gelegte Handeltreiben mit Haschisch aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden könne. Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen den Freispruch eingelegt habe, sei das Urteil gemäß § 267 Abs. 5 dStPO gekürzt ausgefertigt worden. Auf Grund des gekürzt ausgefertigten Hauptverhandlungsprotokolls wäre eine Überprüfung des Tatverdachtes nicht möglich gewesen, so daß sich das Landesgericht für Strafsachen Graz und das Oberlandesgericht Graz mit der Beurteilung der vorliegenden, im inländischen Strafverfahren erhobenen Beweise habe begnügen können. Wenn sie dabei zur Ansicht gelangten, der den Kläger belastende Tatverdacht sei nicht entkräftet worden, handle es sich jedenfalls um eine vertretbare Rechtsauffassung. Damit sei dem Klagebegehren die Grundlage entzogen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der Kläger habe in seinem Antrag an das Landesgericht für Strafsachen Graz auf Beschlußfassung gemäß § 2 StEG nur auf den Freispruch des Landgerichtes Kaiserslautern verwiesen und in seiner Beschwerde gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. Juli 1981 eingeräumt, daß die durch die Aussagen der Zeugen D***, M*** und M*** sowie durch Verlesung der Aussagen des Zeugen K*** und des Sachverständigen R*** erfolgte Entkräftung des Tatverdachtes "schlecht" zu beweisen sei, da nach deutschen Gerichtsgepflogenheiten "weder im Verhandlungsprotokoll noch in der Urteilsschrift ausgeführt ist, was jeder einzelne gesagt hat". Ein Antrag, Beweise aufzunehmen, sei nicht gestellt worden, wie es auch dem Landesgericht für Strafsachen Graz nicht gelungen sei, den Kläger vor der Beschlußfassung zu hören. Die Abstandnahme von weiteren Beweisaufnahmen und die Fällung der Entscheidung auf Grund der im Verfahren 15 Vr 1024/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vorgelegenen Beweisergebnisse habe einer durchaus vertretbaren Rechtsauffassung entsprochen. Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Klägers kommt Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der im Verfahren 12 Cg 413/83 des Erstgerichtes ergangenen Entscheidung vom 16. September 1985, 1 Ob 14/85 = SZ 58/142, ausgesprochen hat, kann dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz nicht entnommen werden, daß im Falle der Übernahme der Strafverfolgung durch Behörden der Bundesrepublik Deutschland nach vorangegangener österreichischer Untersuchungshaft der Ausspruch des Strafgerichtes nach § 6 Abs. 2 StEG sich nur auf den in den österreichischen Ermittlungsakten aufscheinenden Verfahrensabschnitt zu beziehen habe und Beweisaufnahmen über die Umstände, die zum Freispruch des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland geführt haben, nicht zu erfolgen hätten. Nach Art. II Z 3 des Vertrages vom 31. Jänner 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. 1977/36, sind das Übereinkommen und der Vertrag selbst auch im Verfahren für die Verpflichtung zur Entschädigung für unschuldig erlittene Haft oder andere Verfolgungsmaßnahmen oder ungerechtfertigte Verurteilung anzuwenden. Nach Art. 3 des Rechtshilfeübereinkommens hätten daher die österreichischen Strafgerichte das Landgericht Kaiserslautern um die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder anderen Schriftstücken ersuchen können. Sind im österreichischen Strafverfahren nach den §§ 2 f StEG wesentliche Umstände nicht erhoben worden, konnte und mußte das österreichische Strafgericht nach § 6 Abs. 3 StEG die für diese Feststellungen erforderlichen Beweise selbst aufnehmen. Gemäß § 6 Abs. 6 StEG war auch noch das Beschwerdegericht verpflichtet, sollten ihm die Unterlagen nicht ausreichend erschienen sein, durch das Strafgericht erster Instanz ergänzende Erhebungen anzuordnen. Es ist dem Berufungsgericht einzuräumen, daß der Kläger die Aufnahme von Beweisen im Verfahren gemäß § 6 StEG nicht beantragt hat. Er hat aber jedenfalls in der Beschwerde gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz darauf verwiesen, daß der Tatverdacht durch die Aussage der in der Beschwerde genannten Zeugen entkräftet worden sei. Der Hinweis darauf, daß sich der Beweis des Inhalts der Aussagen dieser Zeugen "schlecht" erbringen lassen werde, weil das Hauptverhandlungsprotokoll im Verfahren vor dem Landgericht Kaiserslautern gekürzt ausgefertigt wurde, enthob die Strafgerichte nicht der Verpflichtung, die für die Feststellungen im Verfahren nach § 6 StEG erforderlichen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Auffassung der beklagten Partei, fehlende Beweise wären nicht von Amts wegen aufzunehmen, widerspricht dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 3 StEG und dem Wesen des Strafverfahrens. Eine Beischaffung des Aktes des Landgerichtes Kaiserslautern wäre jedenfalls angezeigt gewesen, weil darin über das gekürzt ausgefertigte Hauptverhandlungsprotokoll hinaus weitere Beweisergebnisse enthalten sein konnten; andernfalls wären jedenfalls die vom Kläger namhaft gemachten Zeugen, deren Aussagen zum Freispruch des Klägers geführt haben soll, einzuvernehmen gewesen. Es war jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, daß diese Zeugen ihre den Kläger zunächst belastenden Aussagen in überzeugender Weise widerrufen haben. Der Auffassung des Berufungsgerichtes könnte unter Umständen dann beigepflichet werden, wenn ein Geständnis des Klägers vorgelegen wäre; ein solches haben aber die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und das Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht ihren Entscheidungen nicht zugrundegelegt. Im Hinblick auf die klare Gesetzeslage kann die Unterlassung ergänzender Beweisaufnahmen nicht mehr als vertretbare Rechtsansicht beurteilt werden.

Die unterlassene Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage war für den vom Kläger behaupteten Schaden nur dann kausal, wenn die Aufnahme der in Betracht kommenden Beweise zu einer anderen Entscheidung durch die Strafgerichte geführt hätte. Entscheidend ist daher, ob die hypothetische Nachvollziehung der rechtlichen Erwägungen der Strafgerichte unter Einbeziehung der zu ergänzenden Beweisaufnahmen dazu führt, daß dem Kläger ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. b StEG zuzuerkennen gewesen wäre (Loebenstein-Kaniak, AHG2 161). Diese Nachvollziehung ist nun vorzunehmen.

Aus den dargelegten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E11345

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00014.87.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19870624_OGH0002_0010OB00014_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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