RS OGH 2004/6/25 1Ob138/04g, 1Ob190/17y, 1Ob113/18a

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Veröffentlicht am 25.06.2004
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Norm

StEG §6 Abs2

Rechtssatz

Ein Beschluss des Strafgerichts nach § 6 Abs 2 StEG ist keine Entscheidung über den Grund des Anspruchs im Sinne des § 393 Abs 1 ZPO, weil das Strafgericht nicht zu prüfen hat, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist; demnach kann das Klagebegehren selbst bei Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem StEG (durch das Strafgericht) immer noch zur Gänze abgewiesen werden (so schon 1Ob14/85).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119122

Im RIS seit

25.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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