RS OGH 1995/9/26 Bsw18160/91, Bsw20602/92, Bsw21835/93, Bsw35115/97, Bsw56422/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1995
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Norm

MRK Art6 Abs1 II7
StEG §6 Abs2
StPO §229

Rechtssatz

Durch das Erfordernis der Öffentlichkeit des Verfahrens wird die Rechtspflege der Überwachung durch die Allgemeinheit unterzogen und das Vertrauen in die Gerichte gehoben. Durch eine transparente Rechtspflege wird außerdem die Fairness des Verfahrens gefördert. Dieses Prinzip ist aber nicht absolut, weil Art 6 Abs 1 MRK den Ausschluss der Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen zulässt.

Entscheidungstexte

  • Bsw 18160/91
    Entscheidungstext AUSL EGMR 26.09.1995 Bsw 18160/91
    Bem: Diennet gegen Frankreich (T1a)
    Veröff: NL 1995,190
  • Bsw 20602/92
    Entscheidungstext AUSL EGMR 24.11.1997 Bsw 20602/92
    nur: Durch das Erfordernis der Öffentlichkeit des Verfahrens wird die Rechtspflege der Überwachung durch die Allgemeinheit unterzogen und das Vertrauen in die Gerichte gehoben. Durch eine transparente Rechtspflege wird außerdem die Fairness des Verfahrens gefördert. (T1)
    Beisatz: Szücs gegen Österreich. (T2)
    Veröff: NL 1997,274
  • Bsw 21835/93
    Entscheidungstext AUSL EGMR 24.11.1997 Bsw 21835/93
    nur T1; Beisatz: Finden in einem Verfahren in der Praxis niemals öffentliche Verhandlungen statt (hier: Entschädigungsverfahren nach österreichischem § 6 Abs 2 StEG, die eingeleitet werden, nachdem der Untersuchungsrichter das Strafverfahren eingestellt hat), so kann es nicht als Verzicht einer Partei verstanden werden, wenn sie keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt hat. Werner gegen Österreich. (T3)
    Veröff: NL 1997,276
  • Bsw 35115/97
    Entscheidungstext AUSL EGMR 14.11.2000 Bsw 35115/97
    nur T1; Beisatz: Ein tatsächliches Hindernis für die Öffentlichkeit einer Verhandlung kann genauso konventionswidrig sein wie ein rechtliches. Ein Verfahren erfüllt nur dann das Erfordernis der Öffentlichkeit, wenn es möglich ist, Informationen über seinen Ort und die Zeit zu erfahren, und der Ort, an dem es stattfindet, leicht zugänglich ist. Das Abhalten einer Verhandlung an anderen Orten als an einem Gericht, wie etwa in einer Justizanstalt, stellt eine ernsthafte Hürde für die Öffentlichkeit dar. In solchen Fällen ist der Staat verpflichtet, besondere Maßnahmen zu ergreifen, damit die Medien und die Öffentlichkeit über Zeit und Ort der Verhandlung informiert werden und diese auch zugänglich gemacht wird. Die Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen einen Strafgefangenen können nur in seltenen Fällen einen Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen. Riepan gegen Österreich. (T4); Veröff: NL 2000,223
  • Bsw 56422/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.07.2013 Bsw 56422/09
    Vgl auch; nur: Durch das Erfordernis der Öffentlichkeit des Verfahrens wird die Rechtspflege der Überwachung durch die Allgemeinheit unterzogen und das Vertrauen in die Gerichte gehoben. (T5)
    Veröff: NL 2013,274

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0120798

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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