RS OGH 1998/1/27 11Os187/97, 11Os44/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

StEG §2 Abs1 litb
StEG §6 Abs2

Rechtssatz

Bei sofortiger Entscheidung über die Haftentschädigung durch das Geschworenengericht ist es zulässig, auch jene Erwägungen heranzuziehen, die als zur Freispruchsbegründung nicht unbedingt erforderlich in die "kurze" Niederschrift gemäß § 331 Abs 3 StPO keinen Eingang fanden, aber für die Differenzierung, ob der Freispruch wegen erwiesener Unschuld oder "nur" nach dem das österreichische Strafverfahren beherrschenden Grundsatz "in dubio pro reo" gefällt wurde, von Bedeutung sind.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 187/97
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 11 Os 187/97
  • 11 Os 44/03
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 11 Os 44/03
    Abweichend; Beisatz: Wird ein gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG geltend gemachter Anspruch auf Entschädigung für die wegen einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung erlittene Verwahrungs-, Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf einen in der Folge ergangenen Freispruch gestützt, hat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 6 MRK und die dadurch gebotene teleologische Reduktion eine Prüfung der Verdachtsentkräftung zu unterbleiben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109709

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0110OS00187_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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