Norm
StEG §6 Abs2Rechtssatz
Die Unterlassung der sofort nach einem Freispruch zu beschließenden Entscheidung des Geschworenengerichtes nach § 6 Abs 2 StEG ist nicht behebbar.Die Unterlassung der sofort nach einem Freispruch zu beschließenden Entscheidung des Geschworenengerichtes nach Paragraph 6, Absatz 2, StEG ist nicht behebbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087818Dokumentnummer
JJR_19940407_OGH0002_0150OS00040_9400000_002